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BGBl I 68/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die ,,Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996)
(NR: GP XXII RV 1298 AB 1402 S. 146 . BR: AB 7526 S. 734 .)

68. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die ,,Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien - Vienna School of International Studies - Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne“ („Diplomatische Akademie“) eine postgraduale wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.“

2. § 2 lautet:

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,

  1. 1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
  2. 2. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
  3. 3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:

  1. 1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen: Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht,
  2. 2. Fremdsprachenausbildung,
  3. 3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
  4. 4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
  5. 5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.“

3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),“

4. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.“

5. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, mitzuwirken.“

6. § 6 Z 1 lautet:

  1. „1. Gemeinsame Studienprogramme,“

7. § 10 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der Professoren, der hauptberuflichen Lehrbeauftragten und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und nebenberufliche Lehrbeauftragte.“

8. In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „hauptberuflich Vortragenden“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.

9. In § 14 Z 5 wird die Wortfolge „hauptberuflich Vortragenden“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.

10. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus

  1. 1. Professoren der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. 2. hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren für Sprachunterricht,“
  3. 3. Gastprofessoren, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter. Eine Weiterbestellung ist möglich.“

11. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu Beginn jedes Studienjahrs“ durch die Wortfolge „für die Dauer von drei Jahren“ ersetzt.

12. In § 16 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „hauptberuflich Vortragenden“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 1 wird in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 4 wird angefügt:

  1. „4. den Fachbereichsleitern der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.“

14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.“

15. In § 34 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

Fischer

Schüssel

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