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BGBl I 67/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Bundesgesetz: Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
(NR: GP XXII RV 1363 AB 1403 S. 146 . BR: AB 7527 S. 734 .)

67. Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.

(2) Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Aufgaben des AÖF

§ 2. (1) Aufgabe des AÖF ist es, österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.

(2) In besonderen Härtefällen können auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder österreichischer Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, Zuwendungen zur Linderung außerordentlicher materieller Not erhalten, sofern dem AÖF über die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 hinaus Mittel zur Verfügung stehen.

(3) Die Leistungen des AÖF erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.

Mittel des AÖF

§ 3. (1) Die Mittel des AÖF werden aufgebracht

  1. 1. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
  2. 2. durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
  3. 3. durch Zuwendungen Dritter.

(2) Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Verwendung von Daten

§ 4. Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.

Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

Verschwiegenheitspflicht

§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem AÖF im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf sein Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Insbesondere haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bei der Erfüllung der Aufgaben des AÖF mitzuwirken.

(3) Der AÖF ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(4) Alle mit den Aufgaben des AÖF betrauten Organe des AÖF sowie sonstige von diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben herangezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des AÖF bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist oder der mit der Unterstützung aus dem AÖF bedachte Staatsbürger einer Übermittlung der ihn betreffenden Daten ausdrücklich zugestimmt hat.

Organe

§ 6. (1) Organe des AÖF sind:

  • das Kuratorium,
  • der Geschäftsführer.

(2) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.

Kuratorium

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie deren Stellvertreter müssen in Österreich wohnhaft sein.

(2) Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf Grund eines Vorschlags des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihre Namen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Vorschlag hat auch Vertreter der Bundesländer zu enthalten.

(3) Die Bundesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Funktion zurücklegt oder Umstände eintreten, die es für die weitere Ausübung seiner Funktion ungeeignet erscheinen lassen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihnen aus Fondsmitteln - unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes - ersetzt.

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. Vertretung des AÖF nach außen;
  2. 2. Erlassung einer Geschäftsordnung;
  3. 3. Bestellung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers;
  4. 4. Erlassung von Richtlinien für die Zuwendungen;
  5. 5. Genehmigung von Zuwendungen im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2;
  6. 6. Erstellung eines Finanzplanes für jedes Kalenderjahr gemäß Abs. 5;
  7. 7. Erstellung eines Geschäftsberichts gemäß Abs. 6.

(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 4 für die Zuwendungen haben auf die Bedürftigkeit von die Unterstützung aus dem AÖF begehrenden Staatsbürger und deren im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Bei Genehmigung von Zuwendungen hat der AÖF die Bedürftigkeit des Einreichers unter Berücksichtigung aller diesem zur Verfügung stehenden Vermögenschaften und Einkunftsquellen zu überprüfen.

(4) Das Kuratorium kann die Genehmigung von Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 5, die den Betrag von jährlich 1.000,- € insgesamt pro Begünstigten nicht übersteigen, je zwei Kuratoriumsmitgliedern gemeinsam - über Vorschlag des Geschäftsführers im betreffenden Zuwendungsfall - übertragen. Kommt kein einstimmiger Beschluss der beiden Kuratoriumsmitglieder zustande, so hat das Kuratorium über das betreffende Ersuchen zu entscheiden.

(5) Das Kuratorium hat jährlich einen Finanzplan zu erstellen, der sich an den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu orientieren hat und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 15. Dezember des vorangehenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen ist.

(6) Das Kuratorium hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Geschäftsbericht samt Rechnungsabschluss zu erstellen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser hat eine Information über die Finanzgebarung (Reinvermögen, Bestands- und Erfolgsrechnung) zu enthalten.

§ 9. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nimmt ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil. Der Geschäftsführer und/oder der stellvertretende Geschäftführer kann zu den Sitzungen beigezogen werden. Auf Verlangen von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten hat der Vorsitzende zu einer Sitzung innerhalb eines Monats einzuladen.

(2) Zu einer Beschlussfassung des Kuratoriums ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden erforderlich. Eine Beschlussfassung kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und über Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bedürfen sowohl einer vorherigen schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder als auch einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder.

§ 10. (1) Das Kuratorium hat zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer - und für den Fall dessen zeitweiliger oder dauernden Verhinderung einen stellvertretenden Geschäftsführer - zu bestellen. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind abzuberufen, wenn sie ihre Funktion zurücklegen oder Umstände eintreten, die sie für die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben über hinreichende Verwaltungs- und Fremdsprachenkenntnisse zu verfügen.

(3) Das Kuratorium stellt dem Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung. Insoweit der Geschäftsführer nicht ohnehin ehrenamtlich tätig ist, ist er entsprechend seiner für die Funktion erforderlichen Kenntnisse und den für die Tätigkeit notwendigen Zeitaufwand zu entlohnen. Zur Ausübung seiner Funktion erforderliche Auslagen, wie etwa Reisekosten, werden ihm aus Fondsmitteln - unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes - ersetzt.

(4) Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte des AÖF nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Entscheidungen über Zuwendungen im Sinn des § 8 Abs. 4 sowie die Dokumentation und Archivierung. Er hat eine rasche Erledigung der an den AÖF gerichteten Anträge sicher zu stellen.

(5) Der Geschäftsführer haftet in Ausübung seiner Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 11. (1) Der AÖF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und den Rechnungsabschluss, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

(3) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind in schriftlicher Form zu erteilen.

(4) Die Gebarung des AÖF unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.

§ 12. (1) Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Auflösung des AÖF ist in geeigneter Form zu verlautbaren.

(3) Bei Auflösung des AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die Bundesländer über; sie sind für die in § 2 dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.

(4) Das gesamte Aktenmaterial des AÖF ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird, BGBl. Nr. 381/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1981, außer Kraft.

(3) Der AÖF im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der mit § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1967 errichtete Fonds.

(4) Die von der Bundesregierung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion bis zu deren vorgesehenem Ende aus.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, und
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

Fischer

Schüssel

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