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Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

BMF2022-0.812.13515.11.20222022Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787

3. BV-Team - Innendienst

Registerabfragen (Kontenregistereinsicht) außerhalb einer Außenprüfung sind im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nur zulässig, wenn dies im Rahmen einer Innenprüfung als erforderlich angesehen wird (§ 4 Abs. 5 KontRegG).

Zunächst ist im Vorhalteverfahren zu klären ob alle Angaben vollständig sind (§ 161 Abs. 1 BAO). Allfällige Auskünfte sind zu würdigen und aktenkundig zu machen.

Bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung ist ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einzuleiten und dem Abgabenpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist aktenkundig zu machen und zu würdigen.

Die Durchführung der Registerabfrage ist durch die Teamleiterin/den Teamleiter anzuordnen und von der/dem TexSpez oder Tex durchzuführen. In der Abfragemaske ist "§ 161 Abs. 2 BAO" aus dem Dropdown Menü auszuwählen.

Alternativ ist zu prüfen, ob für die Klärung des Sachverhaltes ein Prüfungsverfahren einzuleiten ist.

4. Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)

Die Einsicht in das Kontenregister und die Konteneinschau stehen ausschließlich den PLB-Prüferinnen und Prüfern der Finanzverwaltung zur Verfügung und es ist analog der Bestimmungen in Punkt 2.ff vorzugehen.

Für PLB gilt, dass die Registerabfrage (Kontenregistereinsicht) und die Konteneinschau ausschließlich zur Durchführung der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes zur Verfügung stehen. Das Ergebnis einer Registerabfrage kann auch nicht im Wege der Amtshilfe oder eines Amtshilfeersuchens an die Sozialversicherung weitergegeben werden, da das Bankgeheimnis gegenüber dieser nicht durchbrochen wurde

Beispiel: Ein Erfordernis wird nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass nicht nur offizielle Konten (d.s. Konten, die in der Buchhaltung des Unternehmens aufscheinen) für die Auszahlung von Löhnen/Gehältern/Lohn- und Gehaltsbestandteilen genutzt wurden, sondern auch andere Konten.

In der Abfragemaske ist "PLB" aus dem Dropdown Menü auszuwählen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787

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