Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787 |
II. Abschnitt: Finanzstrafverfahren
Kontenregisterabfrage und Bankauskünfte (§ 99 Abs. 6 FinStrG)
12. Kontenregisterabfrage
Steht vor der Abfrage bereits fest, dass das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist (§ 53 FinStrG), gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 195 Abs. 1 FinStrG). In diesem Fall ist die Auskunft aus dem Kontenregister von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 116 StPO)
12.1. Definition
Kontenregisterabfrage ist die Abfrage von Bankkonten- oder Depotnummern, für die eine bestimmten Person / ein Unternehmen verfügungsberechtigt oder zeichnungsberechtigt ist.
12.2. Standard
Anfragen aus dem Kontenregister sind nur zulässig, wenn diese zur Aufklärung eines Finanzvergehens zweckdienlich sind. Diese Voraussetzung gilt auch für Registerabfragen im Zuge von gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten abgabenrechtlichen Prüfungen. Abfragen, die im Zusammenhang mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen stehen, sind daher von der Finanzstrafbehörde zu veranlassen. Abfragen, die nicht zur Aufklärung der gegenständlichen Finanzstraftat dienen, sind nach den für die Abgabenbehörden maßgeblichen Vorschriften vorzunehmen. Im Zweifel entscheidet im Bereich Finanzstrafsachen des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde die Fachbereichsleiterin oder der zuständige Teamleiter bzw. die zuständige Teamleiterin und im Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Strafsachenstelle. Als Grund für die Registerabfrage ist im Dropdown Menü "Finanzstrafverfahren" auszuwählen.
Jede Abfrage ist unter Angabe des Grundes und Beifügung des Ergebnisses aktenkundig zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass über alle Abfragen ein elektronisches Protokoll geführt wird.
Als Suchbegriff für eine Registerabfrage ist nur entweder der Name einer natürlichen oder juristischen Person (Personengemeinschaft) oder die Konto-(Depot-)Nummer zulässig.
Für Abfragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Geld- oder Wertersatzstrafen sowie Kosten ist sinngemäß nach Punkt 6. dieses Erlasses vorzugehen.
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787 |