EAS 3435
Das österreichisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern gehört auch nach Auslaufen der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem 1. August 2008 (siehe dazu VfGH 7.3.2007, G 54/06 ua.; 15.6.2007, G 23/07) nach wie vor dem Rechtsbestand an. Kommt es von Todes wegen zu einem Vermögensübergang von einem Erblasser mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 DBA(Erb)-CH) an eine österreichische Stiftung, stellt sich die Frage, ob die Erhebung der dadurch anfallenden Stiftungseingangssteuer (§ 1 Abs. 1 StiftEG) aufgrund des DBA(Erb-)CH eingeschränkt wird.
Art. 1 DBA (Erb)-CH umfasst "Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten". Ob die österreichische Stiftungseingangssteuer vom Anwendungsbereich des DBA(Erb)-CH erfasst ist, richtet sich nach Art. 2 des Abkommens. Für Österreich umfasst der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens nach Art. 2 Abs. 3 lit. a DBA(Erb)-CH) "die Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit ihr die Erwerbe von Todes wegen unterliegen".
Gemäß der Anpassungsklausel des Art. 2 Abs. 4 DBA(Erb)-CH gilt das Abkommen jedoch auch für "alle Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die künftig […] an deren Stelle erhoben werden". Um vom Anwendungsbereich des DBA(Erb)-CH erfasst zu sein, muss es sich bei der Stiftungseingangssteuer somit um eine Steuer handeln, die an Stelle der "Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit ihr die Erwerbe von Todes wegen unterliegen", erhoben wird. Dabei ist maßgeblich, ob beide Abgaben einen gleichartigen Steuergegenstand haben und somit vergleichbar sind (vgl. Ausführungen dazu in EAS 3426 und EAS 3428). Die Vergleichbarkeit der Stiftungseingangssteuer mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde für Zwecke des Art. 2 DBA(Erb)-USA bereits bejaht (EAS 3428). Es bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, dieselbe Beurteilung auch für Zwecke des Art. 2 Abs. 4 DBA(Erb)-CH vorzunehmen.
Im Unterschied zum DBA(Erb)-USA gilt das DBA(Erb)-CH jedoch nur insoweit, als die Steuer im Falle eines Erwerbs von Todes wegen anfällt. Somit ist die österreichische Stiftungseingangssteuer nur dann vom Anwendungsbereich des DBA(Erb)-CH erfasst, wenn sie im Falle einer Vermögensübertragung von Todes wegen anfällt.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Februar 2022
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 1 DBA CH (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Nachlaß- u. Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 63/1975 |
Schlagworte: | Stiftungseingangssteuer, Privatstiftung, Schenkung, Zuwendung, sachlicher Anwendungsbereich, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Anpassungsklausel, gleiche Steuer, Vergleichbarkeit |
Verweise: | EAS 3426 |