vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Wegzugsbesteuerung aufgrund des Abschlusses des neuen DBA Argentinien

BMF2021-0.583.68624.1.20222022

EAS 3434

Mit Argentinien wurde am 6. Dezember 2019 in Buenos Aires ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung unterzeichnet (355 d.B. XXVII. GP ). Während die parlamentarische Beschlussfassung in Österreich bereits am 10. Dezember (Nationalrat) bzw. am 17. Dezember 2020 (Bundesrat) erfolgt ist, ist sie in Argentinien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig. Das Abkommen ist daher noch nicht in Kraft.

Besitzt eine in Argentinien ansässige Person Anteile an österreichischen Kapitalgesellschaften, wird durch das Inkrafttreten des neuen DBA Argentinien keine Wegzugsbesteuerung gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 und § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 für die Gesellschaftsanteile ausgelöst.

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 fallen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen dann unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn der beschränkt Steuerpflichtige an der inländischen Kapitalgesellschaft während der letzten 5 Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war. Gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 führt der Eintritt von Umständen, welche das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten einschränken, zu einer Realisierung der Wertsteigerungen an Kapitalvermögen (Wegzugsbesteuerung). Davon sind auch rechtliche Vorgänge wie etwa der Abschluss eines DBA umfasst (siehe im Detail EAS 3402 sowie EStR 2000 Rz 2518).

Das noch nicht in Kraft getretene neue DBA Argentinien sieht in mehreren Fällen Quellenbesteuerungsrechte für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen vor: So besteht gem. Art. 13 Abs. 5 DBA Argentinien ein der Höhe nach begrenztes Quellenbesteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, die im jeweiligen Quellenstaat ansässig ist. Veräußert daher eine in Argentinien ansässige Person nach In-Kraft-Treten und Wirksamwerden des DBA Argentinien ihre Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, wird die österreichische Quellensteuer auf die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile gemäß Art. 13 Abs. 5 des DBA Argentinien der Höhe nach begrenzt.

Der Abschluss des DBA Argentinien führt jedoch nicht zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich an den bis zu dessen Wirksamkeitsbeginn entstandenen stillen Reserven an der Beteiligung. Denn sowohl Österreich als auch Argentinien vertreten die in der österreichischen Bemerkung zu Rz 3.1 des Kommentars zu Art. 13 OECD-MA zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass ein Vertragsstaat (in diesem Falle: Österreich) durch den Neuabschluss eines DBA nicht daran gehindert ist, den bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA entstandenen Wertzuwachs der Gesellschaftsanteile zu besteuern (Rz 32.1 des Kommentars zu Art. 13 OECD-MA). Dieses Verständnis über die Anwendung des Art. 13 OECD-MA diente auch als Grundlage für die Verhandlung und den Abschluss des Art. 13 DBA Argentinien.

Folglich ist Art. 13 Abs. 5 des neuen DBA Argentinien nur auf die nach seinem Wirksamkeitsbeginn entstandenen stillen Reserven anwendbar (zur Dokumentation des gemeinen Werts siehe EAS 3402). Die vorher akkumulierten stillen Reserven bleiben von der Bestimmung unberührt und somit weiterhin im Fall der späteren Veräußerung der Beteiligung gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig; es kommt zu keiner Wegzugsbesteuerung bei Wirksamwerden des DBA Argentinien.

Bundesministerium für Finanzen, 24. Jänner 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Beteiligungen, DBA Argentinien, Wegzug, Wegzugsbesteuerung, Veräußerungsgewinne, Kapitalvermögen, Einschränkung des Besteuerungsrechts, stille Reserven

Verweise:

EAS 3402
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2518

Stichworte