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Anwendbarkeit des DBA(Erb)-Frankreich nach Wegfall der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

BMF2020-0.360.37915.12.20202020

EAS 3426

Schenkt eine Person mit Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) in Österreich ihrem in Frankreich wohnhaften Kind ein Grundstück, das in Österreich liegt, so unterliegt dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer.

Seit dem 1.8.2008 fällt in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an (s. dazu VfGH 7.3.2007, G 54/06 u.a.; 15.6.2007, G 23/07). Das DBA(Erb)-Frankreich gehört aber auch nach Auslaufen der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer nach wie vor dem Rechtsbestand an (ähnlich EAS 3349). Das Abkommen gilt nach Art. 1 lit. b für "Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte". Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens hat eine Person ihren steuerlichen Wohnsitz dort, wo ihr Nachlass oder ihre Schenkung "nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist." Die Geschenkgeberin hat somit aufgrund ihres Wohnsitzes iSd § 26 Abs. 1 BAO den steuerlichen Wohnsitz iSd Abkommens in Österreich. Die Schenkung des österreichischen Grundstückes durch eine österreichische Geschenkgeberin fällt folglich in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Hinsichtlich der Frage, ob das DBA(Erb)-Frankreich grundsätzlich auch die Grunderwerbsteuer erfasst, ist festzuhalten, dass gemäß der Anpassungsklausel des Art. 2 Abs. 2 das Abkommen auch für "alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art" gilt, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragsstaaten erhoben werden.

Der Umstand, dass sich etwa der Kreis der Abgabepflichtigen durch die Einführung einer neuen Steuer ändert, steht der Gleichartigkeit der beiden Steuern nicht entgegen (sinngemäß VwGH 3.8.2000, 99/15/0265, zur Vergleichbarkeit von Lohnsummensteuer und Kommunalsteuer im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 des alten DBA-Deutschland). Entscheidend wäre hier, dass der Besteuerungsgegenstand deckungsgleich ist. Allerdings hat die Grunderwerbsteuer den Erwerb inländischer Grundstücke zum Gegenstand, während die Erbschaft- und Schenkungssteuer den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden betrifft. Dabei lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 idF BGBl. I Nr. 144/2001 betreffend vererbten und verschenkten Grundstücken mit Ablauf des 31.7.2008 außer Kraft getreten ist, noch keine Gleichartigkeit ableiten. Zugleich kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hier dennoch um eine Steuer "im wesentlichen ähnlicher Art" handelt.

Letzten Endes kann allerdings für Zwecke der GrESt dahingestellt bleiben, ob diese Steuer vom sachlichen Anwendungsbereich des DBA(Erb)-Frankreich erfasst ist: Sollte die Steuer nämlich nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des DBA(Erb)-Frankreich erfasst sein, so kann Österreich von vornherein nicht durch das Abkommen daran gehindert sein, die GrESt zu erheben.

Selbst wenn aber die GrESt vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfasst wäre, so wäre Österreich abkommensrechtlich nicht daran gehindert, diese Steuer zu erheben, da nach Art. 8 des Abkommens für die gegenständliche Schenkung dem Wohnsitzstaat des Geschenkgebers - somit Österreich - das ausschließliche Besteuerungsrecht an der gegenständlichen Schenkung zukommt. Ferner darf Frankreich aufgrund von Art. 8 des Abkommens keine unter das Abkommen fallende Steuer ("Abgaben auf unentgeltliche Vermögensübergänge (droits de mutation à titre gratuit)" bzw. solche "gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art" gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2) erheben.

Sollte es dabei zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen beider Vertragsstaaten kommen, bliebe es den betroffenen Steuerpflichtigen unbenommen, die Herstellung des Einvernehmens mit der französischen Finanzverwaltung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 13 des Abkommens zu beantragen.

Bundesministerium für Finanzen, 15. Dezember 2020

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Art. 1 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
Art. 2 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
Art. 4 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
Art. 8 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
Art. 13 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994

Schlagworte:

Grunderwerbsteuer, Wohnsitz, Schenkung, Zuwendung, sachlicher Anwendungsbereich, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Anpassungsklausel, gleiche Steuer, Vergleichbarkeit

Verweise:

VfGH 07.03.2007, G 54/06
VfGH 15.06.2007, G 23/07
VwGH 03.08.2000, 99/15/0265
EAS 3349

Stichworte