EAS 3428
Wendet eine Person mit steuerlichem Wohnsitz in den USA nach Art. 4 DBA(Erb)-USA einer österreichischen Privatstiftung Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft zu, so ist diese Zuwendung nicht als steuerpflichtiges Einkommen auf Ebene der Privatstiftung, sondern als Schenkung zu klassifizieren (vgl. dazu StiftR 2009 Rz 58) und es fällt grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 StiftEG Stiftungseingangssteuer an.
Art. 1 Abs. 1 DBA(Erb)-USA umfasst in der lit. b "Schenkungen von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten". Ob die österreichische Stiftungseingangssteuer vom Anwendungsbereich des DBA(Erb)-USA erfasst ist, richtet sich nach Art. 2 des Abkommens. Für Österreich umfasst der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens nach Art. 2 Abs. 1 die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Seit dem 1. August 2008 fällt in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an (siehe dazu VfGH 7.3.2007, G 54/06 u.a.; 15.6.2007, G 23/07; vgl. zu den Auswirkungen auch EAS 3349).
Gemäß der Anpassungsklausel des Art. 2 Abs. 2 DBA(Erb)-USA gilt das Abkommen jedoch auch für alle Steuern "gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art", die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragsstaaten erhoben werden. Um vom Anwendungsbereich des DBA(Erb)-USA erfasst zu sein, muss es sich bei der Stiftungseingangssteuer somit um eine gleiche oder im wesentlichen ähnliche Steuer wie die Erbschafts- und Schenkungssteuer handeln. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist, dass beide Abgaben einen gleichartigen Steuergegenstand haben (siehe EAS 3426).
Die folgenden Punkte sprechen dafür, dass ein gleichartiger Steuergegenstand vorliegt. Nach den ErläutRV zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (549 Blg. NR 23. GP 2) sollte "betreffend Stiftungen […] an der Eingangsbesteuerung festgehalten werden. Die Bestimmungen sollen in ein Stiftungseingangssteuergesetz aufgenommen werden". Für Zwecke einer Eingangsbesteuerung ist somit die Stiftungseingangssteuer nach Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer an die Stelle einer solchen getreten. So hat die Stiftungseingangssteuer Zuwendungen an Stiftungen zum Gegenstand, welche ursprünglich vom aufgehobenen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erfasst waren. Auch im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz enthaltene Steuerbefreiungen, die für bestimmte Zuwendungen an Stiftungen anwendbar waren, wurden in der Folge in das StiftEG übernommen (vgl. ErlRV 549 BlgNR 23. GP , 12). Überdies ist laut VwGH (15.12.1999, 98/13/0021) "bei der Beurteilung der […] Problematik der gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand […] keine vollständige Identität der Vergleichsmerkmale" erforderlich. Demnach wäre es unerheblich, dass eine neue Steuer nicht alle Besteuerungstatbestände der vorherigen Steuer erfasst. Die Stiftungseingangssteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind folglich "gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art", und die österreichische Stiftungseingangssteuer gilt somit nach Art. 2 Abs. 2 DBA(Erb)-USA als eine unter das Abkommen fallende Steuer.
Da im gegenständlichen Fall die Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften weder als unbewegliches Vermögen iSd Art. 5 noch als Vermögen an einer Betriebsstätte iSd Art. 6 DBA(Erb)-USA gelten, greift die Zuteilungsregel für nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen iSd Art. 7 Abs. 1 DBA(Erb)-USA. Demnach wird das ausschließliche Besteuerungsrecht an der Schenkung dem Wohnsitzstaat des Geschenkgebers - hier den USA - zugeteilt. Österreich hat sonach die Zuwendung von der Stiftungseingangssteuer zu befreien.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Dezember 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 StiftEG, Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008 |
Schlagworte: | Stiftungseingangssteuer, Privatstiftung, Schenkung, Zuwendung, sachlicher Anwendungsbereich, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Anpassungsklausel, gleiche Steuer, Vergleichbarkeit |
Verweise: | VwGH 15.12.1999, 98/13/0021 |