EAS 3425
Die Einkünfte eines in Österreich ansässigen E-Sportlers, der auf selbständiger Basis regelmäßig bei weltweiten Computerspiel-Wettkämpfen teilnimmt, die eine langandauernde Vorbereitungs- bzw. Trainingszeit erfordern und deren Ziel der Gewinn eines Preisgeldes ist, sind grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 im Rahmen seiner unbeschränkten Steuerpflicht zu erfassen. Nimmt der E-Sportler an einem Wettkampf in den USA teil, bei dem die Spieler live in einem Stadium vor 20.000 Besuchern aufeinandertreffen und der durch Millionen von Besuchern online verfolgt wird, stellt sich aus abkommensrechtlicher Sicht die Frage, ob der Gewinn des Preisgelds unter Art. 17 DBA-USA ("Künstler und Sportler") zu subsumieren ist und somit den USA ein Besteuerungsrecht zukommen kann.
Ungeachtet der Frage, ob auch ein E-Sportler den abkommensrechtlichen Sportlerbegriff erfüllt, wäre der Steuerpflichtige jedenfalls vom Begriff des Künstlers iSd Art. 17 DBA-USA erfasst (s. die Beispiele unter Tz 6 OECD-MK zu Art. 17 OECD-MA: "billiards and snooker, chess and bridge tournaments"). Zugleich wäre auch die zentrale Voraussetzung des Art. 17, nämlich einer "(public) performance" (vgl. etwa Tz 4 OECD-MK zu Art. 17 OECD-MA), erfüllt. Darunter versteht man einen öffentlichen Auftritt vor einem Publikum, der vorwiegend der Unterhaltung dient (vgl. VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0045 mwN; s. das Negativbeispiel eines "visiting conference speaker" unter Tz 3 OECD-MK zu Art. 17 OECD-MA; vgl. zur Abgrenzung auch EAS 3381). Der Publikumscharakter wäre im gegenständlichen Fall gleich in zweierlei Hinsicht erfüllt; zum einen unmittelbar aufgrund der Stadionbesucher, zum anderen mittelbar aufgrund der online Übertragung. Dabei zielt ein Computerspiel-Wettkampf ganz typischerweise darauf ab, Publikum anzuziehen und zu unterhalten. Im Ergebnis ist daher von einer Subsumption unter Art. 17 DBA-USA auszugehen. Demnach kommt dem Auftrittsstaat - somit den USA - ein Besteuerungsrecht am Preisgeld des E-Gamers zu, sofern die bezogenen Bruttoeinnahmen einschließlich ihm erstatteter bzw. für ihn übernommener Kosten 20.000 USD übersteigen, wobei die Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat Österreich im Wege der Anrechnungsmethode iSd Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA zu vermeiden ist.
Bundesministerium für Finanzen, 24. Juli 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstler, Sportler, Wettkampf, E-Gamer, Computerspiel, Preisgeld, öffentlicher Auftritt, Publikum, Unterhaltung |
Verweise: |