EAS 3424
Unterhält eine in Österreich ansässige GmbH eine Betriebsstätte in Japan, so wurde allein mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Japan (BGBl. III Nr. 167/2018) am 1.1.2019 und dem damit verbundenen Wechsel seitens Österreichs von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode im Hinblick auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen noch keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst.
Zu einer Wegzugsbesteuerung kommt es unter anderem dann, wenn sonstige Umstände eintreten, die hinsichtlich der Wirtschaftsgüter eines Betriebs zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten führen (§ 6 Z 6 lit. b EStG 1988). Eine derartige Einschränkung hat sich grundsätzlich mit dem Wirksamwerden des neuen DBA-Japan ergeben können. Denn Österreich hat nach dem alten DBA-Japan (BGBl. Nr. 127/1963) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen einer japanischen Betriebsstätte, das auf Grundlage von Art. XVIII Abs. 2 lit. a des Altabkommens uneingeschränkt in Japan besteuert werden konnte, im Wege der Anrechnungsmethode erfassen können. Hingegen hat Österreich entsprechende Gewinne nach Art. 13 Abs. 3 iVm Art. 23 Abs. 1 lit. a des neuen Abkommens freizustellen, weshalb diese letztlich nur mehr in Japan steuerbar wären und das österreichische Besteuerungsrecht potentiell eingeschränkt würde (ähnlich auch UmgrStR 2002 Rz 72).
Dennoch ist es aufgrund desr Neuabschlusses des DBA-Japan insofern zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs in Hinblick auf das japanische Betriebsstättenvermögen gekommen, als aufgrund einer Bemerkung ("observation") Österreichs gegen die im Jahr 2014 neu eingeführte Rz 3.1 des OECD-MK zu Art. 13 OECD-MA sichergestellt ist, dass Österreich weiterhin an den bis zum Wirksamwerden des neuen DBA angefallenen stillen Reserven besteuerungsberechtigt bleibt (OECD-MK Art. 13 Rz 32.1, wobei die Bemerkung im Hinblick auf sämtliche Fälle einer Vermögensveräußerung - etwa auch für unbewegliches Vermögen - Anwendung findet). Dieses Verständnis diente somit auch als Grundlage für die Verhandlung und den Abschluss des neuen DBA-Japan. Die bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Japan akkumulierten stillen Reserven bleiben daher vom Übergang von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode unberührt (vgl EStR 2000 Rz 2518, EAS 3402). Zweckmäßigerweise wären daher zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des DBA-Japan der gemeine Wert des japanischen Betriebsstättenvermögens (der einzelnen Wirtschaftsgüter sowie ein allfälliger Firmenwert) zu ermitteln und seitens der GmbH entsprechende Bewertungsunterlagen in Evidenz zu nehmen. Bei einer späteren Veräußerung (entweder der gesamten Betriebsstätte oder einzelner Wirtschaftsgüter), die also im Zeitpunkt nach dem Wirksamwerden des neuen DBA-Japan stattfindet, hätte - entsprechend der im Altabkommen verankerten Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Österreich eine Anrechnung der auf die vorgemerkten stillen Reserven entfallenden japanischen Steuer zu gewähren.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Mai 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wegzugsbesteuerung, Betriebsstättenvermögen, stille Reserven, Methodenartikel, DBA-Neuabschluss, Einschränkung des Besteuerungsrechts, observation |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2518 |