EAS 3438
Angestellte der UNIDO (auch österreichische Staatsbürger) genießen gemäß Art. XII Abschn. 37 lit. d des UNIDO-Amtssitzabkommens (BGBl. III Nr. 100/1998) eine Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der UNIDO erhalten.
Gemäß Art. XII Abschn. 37 lit. f des UNIDO-Amtssitzabkommens besteht darüber hinaus eine Befreiung von der inländischen Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der UNIDO-Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb Österreichs stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb Österreichs befinden (Auslandseinkünfte). Eine entsprechende Bestimmung gab es auch im Vorgängerabkommen, jedoch eingeschränkt auf die UNIDO-Angestellten selbst (Art. XII Abschn. 27 lit. e des UNIDO-Amtssitzabkommens idF BGBl. Nr. 245/1967). Nach Ansicht des BMF war diese Bestimmung nur für im Aktivstand befindliche UNIDO-Bedienstete anwendbar, eine Anwendbarkeit nach dem Übertritt in den Ruhestand wurde jedoch verneint (vgl. EAS 1209). Da sich der Wortlaut der Bestimmung nur unwesentlich geändert hat, wird diese Rechtsansicht auch in Bezug auf das neue Abkommen aufrechterhalten. Dasselbe gilt dementsprechend für Auslandseinkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Eine Befreiung gemäß Art. XII Abschn. 37 lit. f steht demnach nur insofern zu, als sich der angehörige UNIDO-Angestellte noch im Aktivstand befindet. Das Besteuerungsrecht Österreichs für die betreffenden Auslandseinkünfte der Familienangehörigen richtet sich nach einem allenfalls anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2022
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 37 lit. d Amtssitz - Org. der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, BGBl. III Nr. 100/1998 |
Schlagworte: | Ruhebezüge, Renten, Familienangehörige |
Verweise: | Art. XII Abschnitt 27 lit. e Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967 |