EAS 3437
Leistet eine österreichische Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an ihre in Italien ansässige indirekte Gesellschafterin ("Urgroßmuttergesellschaft"), die insgesamt mit mehr als 50% mittelbar an der österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, so dürfen diese Zahlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Italien in Österreich einer 10-prozentigen Quellensteuer unterzogen werden.
Denn gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Italien dürfen Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine italienische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, dann einem mit 10% begrenzten österreichischen Steuerabzug unterzogen werden, wenn die die Lizenzgebühren empfangende italienische Gesellschaft "zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist".
Da das als Voraussetzung für diese Steuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis im DBA-Italien nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist, wird seitens des BMF die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hierfür genügen (vgl. EAS 375, EAS 697, EAS 1337, EAS 1965). Für eine Einschränkung des Quellensteuerrechtes auf unmittelbare Beteiligungen - wie es beispielsweise im Verhältnis zu Griechenland der Fall ist (siehe EAS 2666 und EAS 2701) - bedürfte es einer entsprechenden Verständigung mit dem DBA-Partnerstaat Italien.
Sollte es aufgrund dieser Auffassung zu einer abkommenswidrigen Besteuerung kommen, kann die italienische Lizenzgebührenempfängerin ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA-Italien beantragen.
Bundesministerium für Finanzen, 19. April 2022
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Lizenzgebühren, mittelbare Beteiligung, unmittelbare Beteiligung, Verständigungsverfahren, Konzernklausel |
Verweise: |