vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.1.2. Umfang und Struktur der Verrechnungspreisdokumentation

BMF2021-0.586.6167.10.2021

Rz 411
Für Geschäftseinheiten, welche nicht die Schwellenwerte des VPDG überschreiten, besteht keine Verpflichtung, bei der Verrechnungspreisdokumentation die durch das VPDG sowie durch die VPDG-DV vorgegebene Struktur (Local File, Master File und länderbezogener Bericht) nachzuvollziehen (siehe Rz 428). Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Verweis auf die OECD-VPL und das darin ebenso verankerte dreistufige Dokumentationskonzept (Z 5.16 ff OECD-VPL). Eine Geschäftseinheit kann jedoch eine nach den Bestimmungen der BAO zu führende Dokumentation freiwillig an diese Vorschriften anlehnen. Hinsichtlich des Umfangs und der Struktur der Dokumentation wird aber nicht derselbe Maßstab anzulegen sein wie bei Geschäftseinheiten, welche die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten.

Rz 412
Der erforderliche Umfang der Verrechnungspreisdokumentation ist im Einzelfall zu beurteilen und ist nicht nur durch den Umfang der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen selbst bestimmt, sondern vor allem auch durch die Komplexität des jeweiligen Sachverhalts sowie durch die Branche. Für Verrechnungspreisfälle besteht dabei ein gewisser Mindestinformationsbedarf, weshalb sich jede Verrechnungspreisdokumentation an folgenden Punkten orientieren sollte:

Rz 413
Wird die Verrechnungspreisdokumentation von multinationalen Unternehmen auf der Grundlage der EU-Ratsentschließung über den Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union ("EU-TPD", ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006 S. 1) aufgebaut, ist diese bei der Beurteilung der Verrechnungspreise eines multinationalen Konzerns als Kerndokumentation anzuerkennen. Die EU-TPD steht dabei nicht im Gegensatz zu den OECD-VPL und dem VPDG, sondern ist vielmehr vor dem Hintergrund der OECD-VPL zu betrachten (Präambel zur Ratsentschließung). Ihre Anwendung ist im Übrigen für die multinationalen Unternehmen nicht verpflichtend vorgeschrieben (EAS 3294). Sie entbindet zugleich aber nicht davon, dass während einer Außenprüfung oder sonst über Anforderung durch das Finanzamt zusätzlich zu der EU-TPD weitere Informationen und Unterlagen vorzulegen sind (Z 18 des Anhangs zur Ratsentschließung).

Rz 414
Als Bücher und Aufzeichnungen im Sinn von §§ 124 ff BAO ist die Verrechnungspreisdokumentation in einer lebenden Sprache zu führen. Gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 BAO hat der Abgabepflichtige jedoch auf Verlangen der Abgabenbehörde eine (bei Bedarf auch beglaubigte) Übersetzung beizubringen, soweit die Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden. Die Amtssprache ist in Österreich gemäß Art. 8 B-VG grundsätzlich die deutsche Sprache. Werden daher für Zwecke der Verrechnungspreisdokumentation Unterlagen in einer Fremdsprache vorgelegt, so kann die Abgabenbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen. Im Hinblick auf die in § 10 VPDG getroffene Sprachregelung für die Verrechnungspreisdokumentation nach dem VPDG (siehe Rz 431) erscheint es zweckmäßig, für eine auf Englisch verfasste Dokumentation (bzw. für bestimmte Teile dieser) nur dann eine deutsche Übersetzung zu verlangen, wenn im betreffenden Ermittlungsverfahren ein besonderes Erfordernis dafür besteht.

Stichworte