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2.2.3.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern

BMF2021-0.586.6167.10.2021

Rz 328
Werden in der Betriebsstätte körperliche Wirtschaftsgüter des Stammhauses genutzt, ohne dass sie der Betriebsstätte als fiktiver wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen sind, dann ist die Betriebsstätte - nach der geltenden Rechtslage - nicht mit einer fiktiven fremdüblichen Miete zu belasten (EAS 3251). Wohl aber sind die im Stammhaus tatsächlich aufgelaufenen anteiligen Kosten (insb. AfA, Fremdfinanzierungskosten) an die Betriebsstätte weiter zu belasten (OECD-MK Art. 7 Z 33 idF vor 2010).

Rz 329
Werden einer Betriebsstätte unkörperliche Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, die nach der Funktionsanalyse dem Stammhaus zuzuordnen sind, kann - solange Art. 7 der von Österreich abgeschlossenen DBA nicht entsprechend revidiert wird - keine fiktive Lizenzgebühr verrechnet werden. Vielmehr wäre zu prüfen, ob durch die Nutzung in der Betriebsstätte eine Änderung in Hinblick auf die Ausübung der DEMPE-Funktionen und damit einhergehend eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eintritt oder ob womöglich ein neues unkörperliches Wirtschaftsgut entsteht, welches im wirtschaftlichen (Mit-)Eigentum der Betriebsstätte steht. Nur dann könnten der Betriebsstätte die Aufwendungen für die Schaffung bzw. Weiterentwicklung des unkörperlichen Wirtschaftsguts (anteilig) zugeordnet werden (OECD-MK Art. 7 Z 34 idF vor 2010; siehe auch Rz 293). Doch selbst wenn keine fiktive Lizenzgebühr verrechnet werden kann, so ist dennoch immer darauf zu achten, dass der Betriebsstätte ein ihrem Funktions- und Risikoprofil entsprechender Gewinn zugeordnet wird.

Beispiel:

Ein Produktionsunternehmen mit Stammhaus in Österreich unterhält eine Vertriebsniederlassung (Betriebsstätte) in Deutschland, die für den Vertrieb am deutschen Markt zuständig ist. Die Marketingabteilung, die für sämtliche "Branding"-Aktivitäten zuständig ist und auch den Marktauftritt in Deutschland gestaltet, befindet sich im Stammhaus des Unternehmens. Die Betriebsstätte übt hingegen keine DEMPE-Funktionen in Bezug auf die Marke aus, sodass das Stammhaus alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der Marke ist und auch kein neues unkörperliches Wirtschaftsgut in der Betriebsstätte entsteht. Liefert das Stammhaus selbst produzierte Markenprodukte für den Vertrieb an die Betriebsstätte und kauft die Betriebsstätte daneben auch selbst No-Name-Ware zu, die sie unter der Marke des Unternehmens verkaufen darf, so darf aufgrund der Anwendung des AOA light keine Lizenzgebühr verrechnet werden. Es hat jedoch eine funktionale Zuordnung aller Erlöse und Aufwendungen zu erfolgen. Vertreibt die Betriebsstätte daher die No-Name-Ware unter Beistellung der Marke durch das Stammhaus, wird die Betriebsstätte eine Kostenabgeltung an das Stammhaus leisten müssen.

2.2.3.5. Dienstleistungen

Rz 330
Dienstleistungen, die zwischen Stammhaus und Betriebsstätte stattfinden, sind grundsätzlich mit dem Fremdvergleichspreis aus dem Staat der leistenden Unternehmenseinheit anzusetzen, wenn die Erbringung solcher Dienstleistungen zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens zählt (OECD-MK Art. 7 Z 35 idF vor 2010). Besteht die Haupttätigkeit der Betriebsstätte darin, ihrem Unternehmen spezifische Dienstleistungen zu erbringen, liegt in diesen Leistungen ein realer Vorteil für das Unternehmen und stellen die Kosten dafür einen bedeutsamen Teil des Unternehmensaufwands dar, so ist die Betriebsstätte dafür ebenfalls mit einem fremdüblichen Entgelt zu entlohnen (OECD-MK Art. 7 Z 36 idF vor 2010).

Beispiel:

Eine österreichische Gesellschaft, die Übersetzungs- und Dolmetschdienste anbietet, unterhält in Rumänien ein Zweigbüro. Gibt dieses Zweigbüro Übersetzungsarbeiten in die spanische Sprache mangels ausreichender Fachkräfte im rumänischen Büro an die Wiener Zentrale weiter, dann kann die Wiener Zentrale nicht bloß die anfallenden Kosten an das rumänische Büro weiterbelasten, sondern muss jene Preise ansetzen, die bei Erstellung solcher Übersetzungen an vergleichbare dritte Auftraggeber in Rechnung gestellt würden.

Rz 331
Ist ein Fremdvergleichspreis nicht nach der Preisvergleichsmethode festzustellen, wird die Dienstleistung der Betriebsstätte in der Regel mit einem nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelten Verrechnungspreis in Rechnung zu stellen sein (siehe zB UFS 28.4.2010, RV/3837-W/09; Z 7.31 OECD-VPL). Für die Höhe der Aufschlagssätze bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung (VwGH 20.10.2009, 2006/13/0116; siehe auch Rz 90).

Rz 332
Soweit die unternehmensinternen Dienstleistungen Nebentätigkeiten darstellen, die als Teil der allgemeinen Verwaltungskosten eines Unternehmens erfasst werden, sollen diese ohne Gewinnaufschlag auf die einzelnen Unternehmensteile umgelegt werden, für die sie entstanden sind (OECD-MK Art. 7 Z 37 ff idF vor 2010). Ein österreichisches Produktionsunternehmen, das an seine deutschen Vertriebsbetriebsstätten unterstützende Rechtsberatung leistet, wird daher lediglich die aufgelaufenen Kosten in Rechnung stellen. Die Belastung der Betriebsstätte mit Dienstleistungsentgelten wäre aber unzulässig, wenn die Dienstleistungskosten bereits in die Verrechnungspreise für die Warenlieferungen des Produktionsunternehmens an seine Auslandsbetriebsstätten Eingang gefunden haben; dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Ermittlung der Verrechnungspreise für die Warenlieferungen nach der Kostenaufschlagsmethode vorgenommen wurde und in der Kostenbasis auch die Dienstleistungskosten enthalten sind.

Rz 333
Nebentätigkeiten, bei denen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 OECD-MA eine bloße Kostenweiterbelastung (ohne Gewinnaufschlag) zwischen den einzelnen Unternehmensteilen stattfinden kann, sind zB:

Rz 334
Die Kreditwürdigkeit ist für sämtliche Teile eines Unternehmens die Gleiche. Für Verbindlichkeiten des Unternehmens, auch für solche, die fiktiv Verbindlichkeiten der Betriebsstätte sind, haftet das Gesamtunternehmen. Der AOA light gestattet daher nicht, dass Betriebsstätten bei ihrer Gewinnermittlung fiktive Gebühren für Garantieleistungen ansetzen, die das Stammhaus ihnen gegenüber erbringt. Der Umstand, dass zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft Entgelte für Garantieerklärungen der Muttergesellschaft zulässig sind (Z 7.13 OECD-VPL), vermag daran nichts zu ändern, weil die Kreditwürdigkeit zweier Gesellschaften unterschiedlich sein kann, nicht aber jene der verschiedenen Teile ein und derselben Gesellschaft (AOA Report 2008 Z I/134).

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