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2.2.3.3. Überführung von Wirtschaftsgütern

BMF2021-0.586.6167.10.2021

Rz 322
Kommt es zu einer unternehmensinternen Überführung von körperlichen oder unkörperlichen Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, dann ist für diese Übertragung ein fremdüblicher Verrechnungspreis anzusetzen, der zur Aufdeckung der im Wirtschaftsgut erfassten stillen Reserven führt. Diese aus der abkommensrechtlichen Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte folgende Behandlung gründet sich im innerstaatlichen Recht auf § 6 Z 6 EStG 1988.

Beispiel:

Ein Innsbrucker Reiseunternehmer überstellt einen Reisebus im Marktwert von 50.000 €, der in den Büchern des Unternehmens bereits auf 10.000 € abgeschrieben ist, in seine Auslandsfiliale in St. Gallen (Schweiz). Diese rein unternehmensintern stattfindende Transaktion löst nach § 6 Z 6 EStG 1988 die Aufdeckung der stillen Reserven (40.000 €) aus. Es ist der Betriebsstätte ein Verrechnungspreis von 50.000 € anzulasten.

Rz 323
Bei Wirtschaftsgutüberführung in einen Staat der EU oder des EWR kann nach Maßgabe von § 6 Z 6 EStG 1988 dafür optiert werden, die Steuerschuld auf die nicht realisierten Gewinne in Raten zu entrichten (fünf Raten bei Anlagevermögen und zwei Raten bei Umlaufvermögen) (EStR 2000 Rz 2518a ff).

Beispiel:

Wäre die Auslandsfiliale im vorstehenden Beispiel in Italien gelegen, könnte der Antrag gestellt werden, dass die auf den noch nicht realisierten Gewinn festgesetzte Steuer in fünf Raten entrichtet wird. Die einer Ratenzahlung zugängliche Steuer ergibt sich aus dem Steuerdifferenzbetrag zu jener Steuer, die anfallen würde, wenn der Verrechnungspreis für den Reisebus auf den Buchwert vermindert würde.

Rz 324
Eine Wirtschaftsgutüberführung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut wirtschaftlich der Betriebsstätte zuzuordnen ist (EStR 2000 Rz 2508). Eine Kapitalbeteiligung kann daher nur dann in die ausländische Betriebsstätte überführt werden, wenn der Betriebsstätte daran das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des AOA light zukommen kann (Rz 291).

Rz 325
Werden Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in die inländische Betriebsstätte überführt, dann findet eine Aufwertung auf den Marktwert im Zeitpunkt der Überführung unabhängig davon statt, ob im Ausland eine korrespondierende Aufwertung vorgenommen wurde. Übernimmt daher die inländische Niederlassung eines internationalen Konzerns die Aufgabe, Lizenzrechte des ausländischen Stammhauses international zu verwerten und wird der Wert dieser Lizenzrechte auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG 1988 mit dem fremdüblichen Wert als Vermögen der inländischen Niederlassung angesetzt, ist den erzielten Lizenzeinnahmen eine angemessene Abschreibung des gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 angesetzten Vermögenswertes gegenüberzustellen. Es ist nicht maßgebend, ob der DBA-Partnerstaat in einem solchen Fall den Eintritt des gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 anzusetzenden Werts in das steuerliche Betriebsvermögen der österreichischen Niederlassung zum Anlass für eine steuerliche Erfassung der stillen Reserven genommen hat. Nur dann, wenn möglicherweise ein Fall einer Umgehung österreichischer Steuern vorliegt, ist unter Nutzung von Amtshilfemöglichkeiten der maßgebende Sachverhalt international abzuklären (EStR 2000 Rz 2519).

Rz 326
Keine Wirtschaftsgutüberführung ist bei bloß vorübergehender Überlassung anzunehmen. Als vorübergehende Überlassung ist ein Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten anzusehen (EStR 2000 Rz 2510). Bei Baugerät, das bei Bau- und Montagetätigkeiten zum Einsatz gelangt, wird regelmäßig auch dann keine Wirtschaftsgutüberführung in die Bau- oder Montagebetriebsstätte vorliegen, wenn die Einsatzdauer länger als zwölf Monate beträgt (Rz 292).

Rz 327
Kein Fall einer Wirtschaftsgutüberführung liegt im Fall der Umgründung einer Auslandstochtergesellschaft in eine Auslandsbetriebsstätte vor. Wird daher eine schweizerische 100-prozentige Tochtergesellschaft einer österreichischen Kapitalgesellschaft, die mit der Entwicklung, Verwaltung und Vermarktung von Softwarelösungen betraut ist, liquidiert und als schweizerische Betriebsstätte der österreichischen Kapitalgesellschaft weitergeführt, kommt es zu keinem grenzüberschreitenden Transfer von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der schweizerischen Tochtergesellschaft nach Österreich (mit anschließender Rücküberführung), weil die Betriebsstätten der liquidierten Tochtergesellschaft mit dem gesamten Betriebsvermögen auch weiterhin schweizerische Betriebsstätten bleiben; durch die Liquidation tritt lediglich ein Eigentümerwechsel im Betriebsstättenvermögen von der schweizerischen Tochtergesellschaft zur österreichischen Muttergesellschaft ein. Es liegt daher kein Fall von § 6 Z 6 EStG 1988 vor; der Liquidationsvorgang löst daher keine österreichische Steuerpflicht hinsichtlich der stillen Reserven aus, die in den entwickelten Lizenzrechten enthalten sind (EAS 2524).

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