- Für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 beträgt der Mindestaktienanteil 30%.
- Für Vertragsabschlüsse zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß § 108h Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009 abgegeben worden ist, hat die Veranlagung nach dem Lebenszyklusmodell zu erfolgen. Das Lebenszyklusmodell berücksichtigt, dass mit steigendem Lebensalter die Sicherheit der Veranlagung im Vordergrund steht und daher mit steigendem Lebensalter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestaktienquote sinkt. Der Mindestaktienanteil beträgt bis zum 45. Lebensjahr 30%, ab dem 45. Lebensjahr sinkt der Mindestaktienanteil auf 25% und ab Überschreiten des 55. Lebensjahres beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestaktienquote nur noch 15%.
- Für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013 beträgt die Mindestaktienquote zwischen 15% und 60%, wenn zum 31. Dezember des Vorjahres das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Wurde das 50. Lebensjahr am 31. Dezember des Vorjahres vollendet, beträgt die Mindestaktienquote zwischen 5% und 50%.
- Von diesen Aktien müssen mindestens 60% an bestimmten Börsen der EU oder des EWR erstzugelassen sein.
Auf zu diesem Zeitpunkt bestehende Vertragsabschlüsse hat die Neuregelung grundsätzlich keine Auswirkungen. Der Steuerpflichtige kann bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit durch eine unwiderrufliche Erklärung auf das Modell für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013 umsteigen, wobei der Wechsel keine Vertragsnovation darstellt und alle Begünstigungen erhalten bleiben (§ 108h Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
- Der Modus für die Berechnung der Aktienquote ist gesetzlich determiniert (§ 108h Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Staat des EWR gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen (§ 108h Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
- Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.
- Der Rechtsträger oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR Raum muss eine Kapitalgarantie abgeben, die zumindest die vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der dafür gutgeschriebenen Prämien umfasst. Zum Erlöschen dieser Kapitalgarantie bei Auszahlung der Beiträge nach Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist siehe Rz 1391.
- Im Falle des Wechsels von einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung in eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung gilt der überwiesene Betrag als Einmalerlag und ist von der Kapitalgarantie umfasst.
- die Höhe der in den Beiträgen enthaltenen Kosten,
- mögliche sonstige Kosten, insbesondere Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können und Kosten, die für eine prämienfreie Vertragsführung verrechnet werden,
- den Betrag, der veranlagt wird und veranlagt bleibt, unter Angabe der jeweiligen Laufzeit,
- die gesetzlichen Vorgaben zur Veranlagung sowie zur Veranlagung in Aktien,
- die Veranlagungsstrategie, die Art der Zusammensetzung der Kapitalanlagen und deren Auswirkungen auf den konkreten Vertrag, insbesondere die damit verbundenen Chancen und Risiken sowie die allfällige Möglichkeit zum Einsatz von Absicherungsinstrumenten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile und
- die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken; insbesondere ist der Steuerpflichtige darüber zu informieren, ob die Höhe der Rentenzahlungen garantiert ist.
Für Betriebliche Vorsorgekassen gelten die Informationspflichten (mit Ausnahme der Informationspflicht über die Rechnungsgrundlagen) sinngemäß.