Beiträge im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge sind vom Sonderausgabenabzug ausgenommen (
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung von Beiträgen ist die Beitragsleistung durch den Steuerpflichtigen selbst, während zukunftssichernde Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu leisten sind. Zukunftssichernde Maßnahmen des Arbeitgebers im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 können daher nie zu einer Prämienbegünstigung gemäß
§ 108g EStG 1988 führen.