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11. Pflichten der Flugplatzhalter (§ 11 FlugAbgG)

BMF2020-0.793.1492.12.2020

Rz 49
Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:

Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) aufzuzeichnen (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").

Rz 50
Zur Aufzeichnungsverpflichtung im Zusammenhang mit Abgabenbefreiungen siehe Rz 44.

Rz 51
Der Flugplatzhalter hat die ihm vom Luftfahrzeughalter übermittelten Daten zu überprüfen und mit seinen eigenen Daten abzugleichen.

Unter Abgleich der Daten gemäß § 11 Abs. 3 FlugAbgG ist zu verstehen, dass der Flugplatzhalter die ihm vom Luftfahrzeughalter übermittelten Daten eines Kalendermonats mit den im eigenen Unternehmen vorhandenen Daten vergleicht und bei wiederkehrenden Differenzen Kontakt zum Luftfahrzeughalter aufnimmt.

Eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten hat der Flugplatzhalter spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Rz 52
Gemäß § 11 Abs. 5 FlugAbgG hat die Übermittlung der Daten zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:

Rz 53
Hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und dem Flugplatzhalter keine Daten gemäß Rz 45 übermittelt haben, hat der Flugplatzhalter eine erweiterte Übermittlungspflicht. In diesen Fällen hat der Flugplatzhalter dem Finanzamt zusätzlich zu den in Rz 52 genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

Diese erweiterte Mitteilungspflicht umfasst sowohl Fälle, in denen überhaupt keine Daten geliefert werden, als auch Fälle, bei denen beträchtliche Abweichungen (siehe Rz 54) zwischen den Daten des Luftfahrzeughalters und jenen des Flugplatzhalters bestehen.

Rz 54
Eine beträchtliche Abweichung zwischen den Daten des Luftfahrzeughalters und des Flugplatzhalters liegt vor, wenn der Flugplatzhalter bei den Daten eines Luftfahrzeughalters, der in einem Monat

Rz 55
Die Haftung des Flugplatzhalters entfällt für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig dem Finanzamt übermittelt.

Rz 56
Von der in § 12 FlugAbgG eingeräumten Ermächtigung, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung gemäß §§ 7, 10 und 11 FlugAbgG mit Verordnung festzulegen, wurde durch die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (siehe FOnErklV idF BGBl. II Nr. 83/2018) Gebrauch gemacht.

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