- die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben
- die Flugnummer, falls für die durchgeführten Abflüge Flugnummern vergeben worden sind
- die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig geendet haben (Streckenziel)
- die Anzahl der abgeflogenen Passagiere
- Datum und Zeitpunkt der Abflüge
Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) aufzuzeichnen (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").
Zur Aufzeichnungsverpflichtung im Zusammenhang mit Abgabenbefreiungen siehe Rz 44.Der Flugplatzhalter hat die ihm vom Luftfahrzeughalter übermittelten Daten zu überprüfen und mit seinen eigenen Daten abzugleichen.Unter Abgleich der Daten gemäß § 11 Abs. 3 FlugAbgG ist zu verstehen, dass der Flugplatzhalter die ihm vom Luftfahrzeughalter übermittelten Daten eines Kalendermonats mit den im eigenen Unternehmen vorhandenen Daten vergleicht und bei wiederkehrenden Differenzen Kontakt zum Luftfahrzeughalter aufnimmt.
Eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten hat der Flugplatzhalter spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 5 FlugAbgG hat die Übermittlung der Daten zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:- ICAO-Code des Luftfahrzeughalters
- in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters
- Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird
- Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (siehe Rz 12) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen
- Anzahl der
- Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen
- Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden
- Transferpassagiere
- Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges
- Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges
- Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes (siehe Rz 11)
- Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Code des Flugplatzes (siehe Rz 11)
Diese erweiterte Mitteilungspflicht umfasst sowohl Fälle, in denen überhaupt keine Daten geliefert werden, als auch Fälle, bei denen beträchtliche Abweichungen (siehe Rz 54) zwischen den Daten des Luftfahrzeughalters und jenen des Flugplatzhalters bestehen.
Eine beträchtliche Abweichung zwischen den Daten des Luftfahrzeughalters und des Flugplatzhalters liegt vor, wenn der Flugplatzhalter bei den Daten eines Luftfahrzeughalters, der in einem Monat- weniger als 100.000 Abflüge von Passagieren von einem österreichischen Flughafen durchführt, eine Abweichung von mehr als 100 Abflügen von Passagieren oder 5% feststellt,
- mehr als 100.000 Abflüge von Passagieren von einem österreichischen Flughafen durchführt, eine Abweichung von mehr als 1.000 Abflügen von Passagieren feststellt.