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10. Pflichten der Luftfahrzeughalter (§ 10 FlugAbgG)

BMF2020-0.793.1492.12.2020

10.1. Aufzeichnungspflichten

Rz 42
Für den Luftfahrzeughalter besteht die Verpflichtung, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt

Rz 43
Die Aufzeichnungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu führen.

Rz 44
Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 FlugAbgG befreit ist. Diese Daten sind gesondert auszuweisen.

Befinden sich beim Abflug eines Luftfahrzeuges Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug eine Abgabenschuld auslöst, dann sind auch die Daten derjenigen Personen aufzuzeichnen und separat auszuweisen, deren Abflug keine Abgabenschuld auslöst. Entsteht jedoch durch einen Abflug überhaupt keine Abgabenschuld (zB weil der Abflug des Luftfahrzeuges als solches befreit ist), entfällt sowohl die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Daten als auch zur Abgabe einer "Nullmeldung".

Beispiele:

1. Ein Luftfahrzeug fliegt mit 70 Passagieren ab. Unter diesen Passagieren befinden sich fünf Kinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz sowie acht Mitglieder der Flugbesatzung. In diesem Fall sind die Daten für alle 70 Passagiere aufzuzeichnen, wobei die Daten der Kinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz und die Daten der Flugbesatzung gesondert auszuweisen sind.

2. Beim Abflug eines Luftfahrzeuges befinden sich neben den Mitgliedern der Flugbesatzung ausschließlich Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug der Sportausübung (Absprung mit einem Fallschirm) dient. In diesem Fall wird durch den Abflug keine Abgabenschuld ausgelöst, sodass die Aufzeichnungspflicht für diesen Abflug zur Gänze entfällt.

10.2. Übermittlung an den Flugplatzhalter

Rz 45
Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats die in der Rz 47 angeführten Daten, zusammengefasst für einen Kalendermonat, zu übermitteln.

Die Übermittlung der Daten an den Flugplatzhalter ist über FinanzOnline nicht möglich.

Rz 46
Die dem Flugplatzhalter zu übermittelnden Daten haben mit den Daten, die der Luftfahrzeughalter dem Finanzamt zu übermitteln hat, übereinzustimmen.

Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) zu ermitteln (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").

Der Luftfahrzeughalter hat daher bis zum

Für die Abgabenerhebung kommt es nicht auf die Identität des Passagiers an, daher sind die aufzuzeichnenden Daten im datenschutzrechtlichen Sinn nicht personenbezogen.

10.3. Übermittlung an das Finanzamt

Rz 47
Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer folgende Daten für einen Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:

Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) zu ermitteln (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").

Die Datenübermittlung an das Finanzamt hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung kann im Dialog- oder Datenstromverfahren durchgeführt werden. Die technischen Vorgaben für die Übermittlung der Daten im Dialog- oder Datenstromverfahren sind den jeweiligen Handbüchern auf der Homepage des BMF zu entnehmen.

10.4. Beispiel für eine Datenübermittlung (Passagierzahl) an Hand eines einzigen Abfluges

Rz 48
Rechtslage bis zum 31.08.2020:

Zusammensetzung der Personen im Flugzeug

Gesamtanzahl der sich im Luftfahrzeug befindlichen Personen

185

 

Flugbesatzung (Rz 12)

5

steuerfrei

Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges (Rz 14)

8

steuerfrei

Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (Rz 14)

10

steuerfrei

Passagiere zum Zweck der Ausbildung (Rz 14)

3

steuerfrei

Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken (Rz 14)*

2

steuerfrei

Passagiere mit Zwischenlandung unter 24 Stunden (Transfer und Transit, Rz 14)

20

steuerfrei

Passagiere Kurzstrecke (Rz 19)

100

steuerpflichtig

Passagiere Kurzstrecke Inland (Rz 19)

12

steuerpflichtig

Passagiere Mittelstrecke

10

steuerpflichtig

Passagiere Langstrecke

15

steuerpflichtig

  1. * Hier sind nur jene Passagiere zu erfassen, für die keine Flugabgabe abgeführt wurde. Passagiere, deren Abflug einen Befreiungstatbestand erfüllt, für die die Befreiung aber nur im Erstattungswege in Anspruch genommen werden kann, sind hier nicht zu erfassen.

Eingabe und Übermittlung durch Luftfahrzeughalter über FinanzOnline

Gesamtanzahl der Passagiere

170

Passagiere Kurzstrecke

100

Passagiere Kurzstrecke Inland

12

Passagiere Mittelstrecke

10

Passagiere Langstrecke

15

Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz

10

Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges

8

Ausbildungszwecke

3

Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken

2

Transfer

20

Rechtslage ab 1.September 2020:

Zusammensetzung der Personen im Flugzeug

Gesamtanzahl der sich im Luftfahrzeug befindlichen Personen

202

 

Flugbesatzung (Rz 12)

5

steuerfrei

Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges (Rz 14)

8

steuerfrei

Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (Rz 14)

10

steuerfrei

Passagiere zum Zweck der Ausbildung (Rz 14)

3

steuerfrei

Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken (Rz 14)*

2

steuerfrei

Passagiere mit Zwischenlandung unter 24 Stunden (Transfer und Transit, Rz 14)

20

steuerfrei

Passagiere Kurzstrecke (Rz 19)

100

steuerpflichtig

Passagiere Entfernung bis 350 km

7

steuerpflichtig

Passagiere Kurzstrecke Inland (Rz 19)

12

steuerpflichtig

Passagiere Entfernung bis 350 km Inland

10

steuerpflichtig

Passagiere Mittelstrecke

10

steuerpflichtig

Passagiere Langstrecke

15

steuerpflichtig

  1. * Hier sind nur jene Passagiere zu erfassen, für die keine Flugabgabe abgeführt wurde. Passagiere, deren Abflug einen Befreiungstatbestand erfüllt, für die die Befreiung aber nur im Erstattungswege in Anspruch genommen werden kann, sind hier nicht zu erfassen.
  2. * Hier sind nur jene Passagiere zu erfassen, für die keine Flugabgabe abgeführt wurde. Passagiere, deren Abflug einen Befreiungstatbestand erfüllt, für die die Befreiung aber nur im Erstattungswege in Anspruch genommen werden kann, sind hier nicht zu erfassen.

Eingabe und Übermittlung durch Luftfahrzeughalter über FinanzOnline

Gesamtanzahl der Passagiere

187

Passagiere Kurzstrecke

100

Passagiere Entfernung bis 350 km

7

Passagiere Kurzstrecke Inland

12

Passagiere Entfernung bis 350 km Inland

10

Passagiere Mittelstrecke

10

Passagiere Langstrecke

15

Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz

10

Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges

8

Ausbildungszwecke

3

Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken

2

Transfer

20

Unter "Gesamtanzahl der Passagiere" laut FinanzOnline-Eingabemaske sind alle Passagiere ausgenommen Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (siehe Rz 14) und Flugbesatzung (siehe Rz 12) zu verstehen.

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