Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Besteuerung gemäß
§ 69 Abs. 2 bis
5 EStG 1988 vorgenommen wurde, weiters bei Bezügen gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (
§ 70 EStG 1988). Bezieht ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber während des Kalenderjahres sowohl Einkünfte nach
§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Tarifbesteuerung) als auch gemäß
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (20% Abzugsteuer), sind jeweils getrennte Lohnzettel auszustellen.
Siehe auch Beispiel Rz 11229.
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 1 EStG 1988 sind in den Lohnzettel nicht aufzunehmen. Rz 1184).
Abschnitt 31.6 und Randzahl 1231: entfallen