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31.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Insolvenzverfahren

BMFBMF-010222/0229-VI/7/201114.12.2011

Rz 1232
§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 sieht für Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen im Insolvenzverfahren eine vorläufige Besteuerung vor. Die ausgezahlten Bezüge sind - ausgenommen Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 sowie sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 und 8 lit. e und f EStG 1988 - in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen.

Hat der Arbeitnehmer vor Insolvenzeröffnung vom Arbeitgeber Lohnzahlungen erhalten und werden diese vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten, muss der Arbeitnehmer diese Lohnzahlungen zurückzahlen. Sofern diese angefochtenen Lohnzahlungen Gehaltsansprüche betreffen, die durch den IEF abgedeckt werden, hat nicht der Arbeitnehmer die Löhne zurückzuzahlen, sondern erfolgt die Rückzahlung direkt durch den IEF an den Insolvenzverwalter. In diesem Fall ist aus Vereinfachungsgründen folgendermaßen vorzugehen:

Voraussetzung für diese vereinfachte Vorgangsweise ist, dass diese Gehaltsbestandteile im Lohnzettel des Arbeitgebers, der für die Zeit vor Insolvenzeröffnung ausgestellt wurde, tatsächlich enthalten sind.

Rz 1233
Für Zahlungen von Insolvenz-Entgelt im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens hat für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2001 die auszahlende Stelle einen Lohnzettel zu übermitteln.

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