Hat der Arbeitnehmer vor Insolvenzeröffnung vom Arbeitgeber Lohnzahlungen erhalten und werden diese vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten, muss der Arbeitnehmer diese Lohnzahlungen zurückzahlen. Sofern diese angefochtenen Lohnzahlungen Gehaltsansprüche betreffen, die durch den IEF abgedeckt werden, hat nicht der Arbeitnehmer die Löhne zurückzuzahlen, sondern erfolgt die Rückzahlung direkt durch den IEF an den Insolvenzverwalter. In diesem Fall ist aus Vereinfachungsgründen folgendermaßen vorzugehen:
- Der Lohnzettel über die ursprünglich geleisteten Lohnzahlungen des Arbeitgebers ist nicht zu korrigieren.
- Die Zahlung des IEF an den Insolvenzverwalter ist nicht in den Lohnzettel des IEF aufzunehmen.
- Es liegt kein rückgezahlter Arbeitslohn im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 vor; dem Arbeitnehmer stehen daher aus diesem Titel keine Werbungskosten zu.
Voraussetzung für diese vereinfachte Vorgangsweise ist, dass diese Gehaltsbestandteile im Lohnzettel des Arbeitgebers, der für die Zeit vor Insolvenzeröffnung ausgestellt wurde, tatsächlich enthalten sind.
Für Zahlungen von Insolvenz-Entgelt im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens hat für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2001 die auszahlende Stelle einen Lohnzettel zu übermitteln.