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31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 lit. b EStG 1988

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 1227
Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen ("Inlandsbezüge"), Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 lit. b EStG 1988 ("Auslandsbezüge" bei Auslandsmontage oder Entwicklungshilfe) ausgezahlt, sind für die Auslandsbezüge gegebenenfalls mehrere gesonderte Lohnzettel auszustellen.

Bei Bezügen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist Rz 67

Bei elektronischer Übermittlung ist der "Auslandslohnzettel" für steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 ausnahmslos unter der Lohnzettelart 2 (siehe Rz 1408) zu übermitteln, weil bei diesen Bezügen ein Doppelbesteuerungsabkommen niemals zur Anwendung kommen kann. Auf dem für die begünstigte Auslandstätigkeit auszustellenden Lohnzettel haben die steuerpflichtigen Bezüge unter der Kennzahl 245, Null zu betragen. Ebenso ist keine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen. Wurden während der Zeit der Auslandstätigkeit auch steuerfreie Bezüge ausgezahlt, die gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei sind (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, steuerfreie Überstundenzuschläge), sind diese unter der Kennzahl 215 einzutragen. Diesfalls vermindert sich der Unterschiedsbetrag zwischen den Bruttobezügen und den in der Spalte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 in der Vorkolonne unter der Kennzahl 243 einzutragenden Bezügen. Die "Inlandsbezüge" aus diesem Dienstverhältnis sind auf einem weiteren Lohnzettel auszuweisen. Bei mehrmaligen begünstigten Auslandseinsätzen während eines Kalenderjahres sind die "Auslandsbezüge" bzw. die "Inlandsbezüge" auf jeweils einem Lohnzettel zusammenzufassen.

Siehe auch Beispiel Rz 11227.

Rz 1228
Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen ("Inlandsbezüge") Bezüge ausbezahlt, für die Österreich nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat (Befreiungsmethode), ist für diese Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Bei elektronischer Übermittlung ist der "Auslandslohnzettel" unter der Lohnzettelart 8 (siehe Rz 1408) zu übermitteln. Der Lohnzettel unterscheidet sich inhaltlich nur dadurch vom Inlandslohnzettel, dass eine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer nicht auszuweisen ist.

Bei der Anrechnungsmethode sind im Lohnzettel der Art 24 (siehe Rz 1408) jene Beträge zu erfassen, für die dem ausländischen Staat auf Grund eines DBA mit Anrechnungsmethode das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber davon die österreichische Lohnsteuer einbehalten hat.

Für jeden ausländischen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ist ein eigener Lohnzettel der Art 24 zu übermitteln. Der Lohnzettel ist bei ganzjährig aufrechtem Dienstverhältnis jeweils für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. auszustellen.

Die KZ 260 (anrechenbare Lohnsteuer) im Lohnzettel (zB im LZ-Art 1 und LZ-Art 24) beinhaltet lediglich die inländische anrechenbare Steuer. Wird die Auslandstätigkeit während des Kalendermonats aufgenommen bzw. beendet, ist die anrechenbare Lohnsteuer tageweise (30 Tage/Monat) zuzuordnen.

Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung vom Arbeitnehmer im Formular L 1i (in der entsprechenden KZ) auszuweisen.

Den jeweiligen Lohnzettelarten sind die Bezugsteile sowie die anrechenbare österreichische Lohnsteuer (KZ 260) entsprechend der Inlands- bzw. Auslandstätigkeit zuzuordnen.

Beispiel:

Die nachfolgenden Gesamtbezüge - der monatliche Bruttobezug bleibt während der Auslandstätigkeit unverändert - wurden für den Zeitraum vom 01.01. - 30.06.2014 gewährt.

Gesamtbezüge

  

KZ

Bruttobezug

21.218,75

210

- § 68 Abs. 1 Zulagen

-846,00

215

- Sonstige Bezüge

-3.031,25

220

- SV

-3.286,48

230

- einbehaltene freiw. Beiträge nach
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b

-90,00

243

LSt-Bmgl

13.965,02

245

Anrechenbare Lohnsteuer

3.087,73

260

Der Arbeitnehmer wurde 2013 sowie vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 in die Schweiz entsendet. Für diesen Zeitraum hat die Schweiz gemäß DBA das Besteuerungsrecht. Im Zeitraum 01.03. bis 30.06.2014 war der Arbeitnehmer in Österreich tätig.

Im Juni wird eine Sonderzahlung (aliquote Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) in Höhe von 3.031,25 Euro ausbezahlt (der Arbeitnehmer tritt mit 30.06.2014 aus dem Unternehmen aus). Der Arbeitgeber hat die österreichische Lohnsteuer (auch für die Tätigkeit im Ausland) einbehalten.

Die jeweils für die Tätigkeit in der Schweiz bzw. in Österreich erhaltenen Bezüge sind wie folgt in den Lohnzetteln darzustellen:

  

LZ-Art 24

  

KZ

Bruttobezug

7.072,92

210

- § 68 Abs. 1 Zulagen

-282,00

215

- Sonstige Bezüge

-1.010,42

220

- SV

-1.095,49

230

- einbehaltene freiw. Beiträge nach
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b

-30,00

243

LSt-Bmgl

4.655,01

245

Anrechenbare Lohnsteuer

1.029,24

260

  

LZ-Art 1

  

KZ

Bruttobezug

14.145,83

210

- § 68 Abs. 1 Zulagen

-564,00

215

- Sonstige Bezüge

-2.020,83

220

- SV

-2.190,99

230

- einbehaltene freiw. Beiträge nach
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b

-60,00

243

LSt-Bmgl

9.310,01

245

Anrechenbare Lohnsteuer

2.058,49

260

Siehe auch Beispiel Rz 11228.

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