Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften (siehe Rz 35 ff) die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Diese im
§ 34 Abs. 2 GebG normierte Nachschauermächtigung ist eine Spezialbestimmung zu den in der BAO enthaltenen Regelungen (siehe hiezu
§ 143 BAO - Auskunftsverlangen,
§ 144 BAO - allgemeine Nachschaubefugnis und
§§ 158,
159 BAO - Beistandspflicht der Körperschaften öffentlichen Rechts und Notare).