Die Organe der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
Zu den Organen der Gebietskörperschaften zählen in diesem Zusammenhang auch
- sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
- Notare als Gerichtskommissäre;
- Notare und sonstige Urkundspersonen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nach § 13 Abs. 4 GebG (siehe Rz 62) sowie
- Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden (siehe Rz 287).
Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) zu übersenden. Dafür steht auf der Homepage des BMF (siehe
https://www.bmf.gv.at → Formulare) das amtliche Formular "StuR 1" zur Verfügung.