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27.11.6. Gebührenbefreiungen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 916
Gemäß § 33 TP 22 Abs. 7 GebG sind Finanzwechsel und deren Prolongationen von der Wechselgebühr befreit:

Rz 917
Erforderlich für die Gebührenbefreiung ist ein Vermerk auf dem (Finanz-)Wechsel über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenfreiheit nach der jeweiligen Ziffer des § 33 TP 22 Abs. 7 GebG durch die dort genannten Institutionen bzw. Bevollmächtigte des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz.

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