- bei Inlandswechseln vom Aussteller, Inhaber oder Akzeptanten,
- bei Auslandswechseln vom ersten inländischen Inhaber oder Akzeptanten
selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten (siehe Rz 6 f).
Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Gebührenschuldners, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält.Der Gebührenschuldner, der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb 4" bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG.Der amtliche Vordruck "Geb 4" ist beim Finanzamt erhältlich und steht auch auf der Homepage des BMF zur Verfügung (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare).
Neben der verpflichtenden Selbstberechnung der Wechselgebühr nach § 33 TP 22 Abs. 6 GebG besteht die Möglichkeit der Selbstberechnung- auf Grund einer vom Finanzamt erteilten Bewilligung nach § 3 Abs. 4 GebG (siehe Rz 72),
- durch einen Parteienvertreter nach § 3 Abs. 4a GebG (siehe Rz 79).