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27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

27.1. Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG)

27.1.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 623
Die Annahme an Kindes statt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande.

27.1.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

Rz 624
Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vermögens (Aktiva minus Passiva, siehe Rz 627 f) des Annehmenden oder bei Adoption durch Ehegatten oder eingetragenen Partner der Annehmenden.

Rz 625
Beträgt der Wert des Vermögens des Annehmenden nicht mehr als 22.000 Euro, fällt keine Gebühr an. Übersteigt das Vermögen den Betrag von 22.000 Euro, beträgt die Gebühr 1% vom Wert des Vermögens. Werden mehrere Personen an Kindes statt angenommen, ist dafür unter Berücksichtigung des § 33 TP 1 Abs. 3 GebG (siehe Rz 635) mehrfache Gebührenpflicht gegeben.

Rz 626
Wird eine Person von einem Ehepaar oder eingetragenen Partnern adoptiert, liegt ein gemeinsamer Rechtsgrund iSd § 7 GebG (siehe Rz 107 f) vor. Die Gebühr ist daher nur im einfachen Betrag vom Vermögen beider Annehmenden zu entrichten.

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