§ 7.
Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042952
alte Dokumentnummer
N3195713808R
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