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26. Mündliche Gebührenfestsetzung (§ 32 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 622
Hat ein Gebührenschuldner (siehe Rz 581 ff) ein Interesse daran, eine mit Bescheid festzusetzende Gebühr im Zeitpunkt der Anzeige eines Vertrages sogleich zu entrichten, so kann er beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beantragen, einen mündlichen Bescheid zu erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gebührenschuldner einen Rechtsmittelverzicht abgibt (§ 255 BAO). Der Bescheid wird durch mündliche Bekanntgabe erteilt. Die darin festgesetzte Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides sofort zur Zahlung fällig.

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