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27.1.3. Wert des Vermögens

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 627
Maßgeblich ist der Wert des im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung vorhandenen Vermögens des Annehmenden. Als Vermögen ist das Gesamtvermögen (in- und ausländisches Vermögen, abzüglich der Schulden) heranzuziehen.

Rz 628
Die Bewertung des Vermögens hat nach Maßgabe des § 26 GebG (siehe Rz 576 ff) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) zu erfolgen.

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