Maßgeblich ist der Wert des im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung vorhandenen Vermögens des Annehmenden. Als Vermögen ist das Gesamtvermögen (in- und ausländisches Vermögen, abzüglich der Schulden) heranzuziehen.
Die Bewertung des Vermögens hat nach Maßgabe des
§ 26 GebG (siehe Rz 576 ff) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) zu erfolgen.