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27.1.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 629
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 16 Abs. 6 GebG (siehe Rz 491 ff) erst in dem Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Bewilligung den Vertragsteilen zugestellt wird und nicht bereits mit Unterfertigung des Adoptionsvertrages (VwGH 29.1.1996, 93/16/0058, 0059).

Rz 630
Die Annahme wird im Falle ihrer Bewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.

Rz 631
Die Aufhebung einer Adoption aus den im § 201 Abs. 1 ABGB genannten Gründen (Wirkung ex nunc), hebt die entstandene Gebührenschuld iSd § 17 Abs. 5 GebG (siehe Rz 510 ff) nicht auf. Eine Erstattung der Gebühr ist daher nicht vorgesehen.

Der Widerruf der gerichtlichen Bewilligung (§ 200 Abs. 1 ABGB) erfolgt hingegen mit rückwirkender Kraft (ex tunc) und ist gemäß § 295a BAO zu berücksichtigen.

Rz 632
Gebührenschuldner sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien als Gesamtschuldner. Im Übrigen siehe Rz 581 ff.

27.1.5. Gebührenbefreiungen und -ermäßigung

Rz 633
Die Annahme von

an Kindes statt ist von der Gebühr befreit.

Rz 634
Unter einem Stiefkind ist das Kind eines Ehegatten mit einer Person zu verstehen, das nicht aus der Ehe mit dieser Person stammt (VwGH 7.12.1964, 1617/64).

Rz 635
Werden mehrere Personen an Kindes statt angenommen, ist - gleichgültig ob die Folgeadoptionen gleichzeitig mit der ersten Adoption oder später erfolgen - die Gebühr für das erste Wahlkind in vollem Ausmaß zu entrichten. Für jedes weitere Kind hingegen ist die Gebühr jeweils von einem Drittel des Wertes des Vermögens des bzw. der Annehmenden zu berechnen.

Beispiel:

3 Personen werden von A an Kindes statt angenommen.

Der Wert des Vermögens des Annehmenden beträgt 150.000 Euro

Höhe der Gebühr für die Annahme des ersten Kindes (1% von 150.000) = 1.500 Euro

Höhe der Gebühr für die Annahme des zweiten und dritten Kindes (je 1% von 50.000), = je 500 Euro

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