Der Widerruf der gerichtlichen Bewilligung (§ 200 Abs. 1 ABGB) erfolgt hingegen mit rückwirkender Kraft (ex tunc) und ist gemäß § 295a BAO zu berücksichtigen.
Gebührenschuldner sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien als Gesamtschuldner. Im Übrigen siehe Rz 581 ff.27.1.5. Gebührenbefreiungen und -ermäßigung
Die Annahme von- Minderjährigen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
- Stiefkindern (auch großjährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben) oder
- eigenen unehelichen Kindern
an Kindes statt ist von der Gebühr befreit.
Unter einem Stiefkind ist das Kind eines Ehegatten mit einer Person zu verstehen, das nicht aus der Ehe mit dieser Person stammt (VwGH 7.12.1964, 1617/64).Werden mehrere Personen an Kindes statt angenommen, ist - gleichgültig ob die Folgeadoptionen gleichzeitig mit der ersten Adoption oder später erfolgen - die Gebühr für das erste Wahlkind in vollem Ausmaß zu entrichten. Für jedes weitere Kind hingegen ist die Gebühr jeweils von einem Drittel des Wertes des Vermögens des bzw. der Annehmenden zu berechnen.Beispiel:
3 Personen werden von A an Kindes statt angenommen.
Der Wert des Vermögens des Annehmenden beträgt 150.000 Euro
Höhe der Gebühr für die Annahme des ersten Kindes (1% von 150.000) = 1.500 Euro
Höhe der Gebühr für die Annahme des zweiten und dritten Kindes (je 1% von 50.000), = je 500 Euro