27.2.1. Gegenstand der Gebühr
Gemäß § 1400 ABGB ist als Anweisung die Ermächtigung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zur Einhebung einer Leistung beim Angewiesenen verbunden mit der Ermächtigung an den Angewiesenen zur Erbringung dieser Leistung für Rechnung des Anweisenden zu verstehen.Der Angewiesene handelt dabei im eigenen Namen und auf Rechnung des Anweisenden, weil er etwas schuldet (Anweisung auf Schuld) oder weil er ihm Kredit gibt (Anweisung auf Kredit).Handelt der "Angewiesene" nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des "Anweisenden", so liegt keine Anweisung, sondern lediglich die Erfüllung eines Auftrages vor.
Das Gebührengesetz 1957 beschreibt den Tatbestand im § 33 TP 4 GebG abweichend vom Zivilrecht folgendermaßen:"Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen wird". Nach dieser Begriffsbestimmung ist der Gebührentatbestand erfüllt, wenn eine Erklärung vorliegt, womit ein Dritter angewiesen wird, etwas an eine andere Person zu leisten.
Beispiel:
"An Herrn C in Wien
Zahlen Sie dem Herrn B gegen diese Anweisung 1.000,-- (eintausend) Euro auf meine Rechnung.
Wien, am .... (Unterschrift) A".
- eine Erklärung, womit ein Dritter angewiesen wird, etwas an eine andere Person zu leisten,
- die schriftliche Ausfertigung einer Rechtsurkunde mit vorher angeführtem Inhalt,
- die Übergabe dieser Urkunde an den Angewiesenen oder Anweisungsempfänger.
Die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen oder Anweisungsempfänger ist nicht erforderlich.
Der Wechsel stellt einen Sonderfall der Anweisung dar, der einer Gebühr nach § 33 TP 22 GebG unterliegt. Ein unvollständiger Wechsel kann jedoch als Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG zu werten sein (siehe Rz 888 ff).