vorheriges Dokument
nächstes Dokument

27.2.3. Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 642
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 GebG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung der Anweisung durch den Anweisenden an den Angewiesenen oder an den Anweisungsempfänger bzw. an deren Vertreter. Wird die Urkunde nicht nur vom Anweisenden sondern auch vom Angewiesenen oder vom Anweisungsempfänger unterfertigt, verbleibt diese aber beim Anweisenden, entsteht ebenfalls die Gebührenpflicht, weil der Anweisende gegenüber dem Anweisungsempfänger beweisen kann, dass die Leistung des Angewiesenen zugleich eine eigene Leistung an den Anweisungsempfänger bedeutet.

Rz 643
Gebührenschuldner ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 GebG derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Gebührenschuldner ist, wenn

Rz 644
Der Anweisende, der Angewiesene und der Anweisungsempfänger, sofern sie nicht ohnehin Gebührenschuldner sind, haften für die Gebühr, wenn sie die Anweisung annehmen (§ 30 GebG).

27.2.4. Gebührenbefreiungen

Rz 645
Gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 GebG sind von den Gebühren befreit:

Das sind Anweisungen, denen zufolge eine Behörde jemand ermächtigt, bei dritten Personen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder einer bestimmten Kasse Zahlungen zu leisten oder in Empfang zu nehmen.

Für das Vorliegen einer Anweisung nach § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG genügt es, dass der Anweisende oder der Angewiesene Unternehmer ist. Wer Unternehmer ist, richtet sich nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen. Für Wechsel sowie für an Order lautende und über eine Geldleistung ausgestellte Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers sieht § 33 TP 22 GebG eine gesonderte Gebührenpflicht vor (siehe Rz 888 ff).

Stichworte