- die Anweisung nur vom Anweisenden oder vom Anweisenden und vom Angewiesenen unterfertigt wurde, der Angewiesene, dem die Anweisung ausgehändigt wurde;
- die Anweisung nur vom Anweisenden oder vom Anweisenden und vom Anweisungsempfänger unterfertigt wurde, der Anweisungsempfänger, dem die Anweisung ausgehändigt wurde;
- die Anweisung nicht nur vom Anweisenden unterfertigt wurde und in dessen Händen verbleibt, der Anweisende.
27.2.4. Gebührenbefreiungen
Gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 GebG sind von den Gebühren befreit:- Amtliche Anweisungen
Das sind Anweisungen, denen zufolge eine Behörde jemand ermächtigt, bei dritten Personen für Rechnung einer Gebietskörperschaft oder einer bestimmten Kasse Zahlungen zu leisten oder in Empfang zu nehmen.
- Kaufmännische Anweisungen von Unternehmern oder auf Unternehmer, unbeschadet der Bestimmungen der § 33 TP 22 GebG.
Für das Vorliegen einer Anweisung nach § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG genügt es, dass der Anweisende oder der Angewiesene Unternehmer ist. Wer Unternehmer ist, richtet sich nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen. Für Wechsel sowie für an Order lautende und über eine Geldleistung ausgestellte Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers sieht § 33 TP 22 GebG eine gesonderte Gebührenpflicht vor (siehe Rz 888 ff).