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Berücksichtigung eines Probebetriebs bei Ermittlung der Baustellenfrist

BMFBMF-010221/0150-IV/8/201817.8.20182018

EAS 3407

Erbringt eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (D-GmbH) Bau- und Montageleistungen in Österreich, wird die Anlage nach Fertigstellung im betriebsfähigen Zustand übergeben und erfolgt die finale Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs und gegebenenfalls notwendigen Nachbesserungsarbeiten, so ist die Zeit des Probebetriebs nicht in die Frist gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland einzubeziehen.

Für die Ermittlung der Baustellenfrist nach Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland ist das maßgebliche Enddatum jenes, an dem die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist (OECD Komm. Art 5 Rz 55, 1. Satz). Wird nach Abschluss der Bauarbeiten ein Testlauf unter Überwachung durch 3-4 Techniker des Anlagenerrichters vorgenommen und werden im Rahmen der Gewährleistungspflicht ggf. Reparaturarbeiten durchgeführt (EAS 357) oder werden nach Montageabschluss Beratungs- und Assistenzleistungen erbracht (EAS 1025), so sind diese Tätigkeiten nicht in die Frist einzurechnen (vgl auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht I/1 Z 5 Rz 29). Die Testphase ist hingegen in die Frist einzurechnen, wenn sie dazu genutzt wird, die in unfertigem Zustand befindliche Anlage in jenen Zustand zu versetzen, der als Erfüllung des Auftrages zur Anlagenerrichtung zu werten ist (EAS 1259), oder eine für die volle Funktionstüchtigkeit notwendige Mängelbeseitigung vorzunehmen (EAS 3063), oder wenn die Testläufe für die Betriebsbereitschaft unabdingbar sind (EAS 1773).

Der Zeitpunkt der finalen Abnahme könnte zwar als Indiz für den Abschluss der Bau- und Montagearbeiten gewertet werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dieser Zeitpunkt mit dem tatsächlichen Abschluss der Arbeiten zusammenfällt, dh. dass weder vorher noch nachher auf der Baustelle an der Fertigstellung des Werkes gearbeitet wird. Denn das DBA Deutschland kann nicht derart ausgelegt werden, dass durch ein Vorziehen oder eine Verzögerung eines bloßen Rechtsaktes (Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls) darüber entschieden werden kann, ob das Besteuerungsrecht an den Montagegewinnen von Österreich oder von Deutschland wahrzunehmen ist (EAS 1773, EAS 2407).

Die neuen Aussagen des OECD-Musterkommentars zu Art 5 (Rz 55, 2. Satz) ändern an dieser Auslegung nichts. Zwar wird hier festgehalten, dass Testphasen generell in die Baustellenfrist einzurechnen sind. Jedoch gilt das Grundprinzip, dass auf den tatsächlichen Abschluss eines fertigen Werks bzw. die tatsächliche Fertigstellung abzustellen ist. Testphasen, die für die Betriebsbereitschaft der errichteten Anlage nicht unabdingbar sind, werden daher nach Ansicht des BMF auch nach dem OECD-Musterkommentar 2017 nicht in die Frist einbezogen werden können.

Bundesministerium für Finanzen, 17. August 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Probebetrieb, Testphase, Baustelle, Montageleistung, Anlagenerrichtung, Bau- und Montagebetriebsstätte, Baustellenfrist

Verweise:

OECD-Musterkommentar zu Art. 5 Rz 55
EAS 357
EAS 1025
EAS 1259
EAS 3063
EAS 1773
EAS 2407

Stichworte