Mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/941 der Kommission wurden der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und der Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen, geändert. Auf Grund dieser Verordnung ergeben sich in der Anlage 3 und der Anlage 13 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel ab 6. Juli 2018 folgende Änderungen:
Folgende Waren wurden in die verstärkten Einfuhrkontrollen gemäß der VB-0200 Anlage 3 einbezogen:
- Goji-Beeren, ex 0810 90 75 und ex 0813 40 95, aus China;
- eingelegte Speiserüben, ex 2001 90 97, aus dem Libanon und aus Syrien;
- Okra, ex 0709 99 90 und ex 0710 80 95, aus Indien;
- gefrorener Okra, ex 0710 80 95, aus Vietnam.
Folgende Waren wurden aus der Warenliste in VB-0200 Anlage 3, die verstärkten Einfuhrkontrollen unterliegen, gestrichen:
- Chinesischer Brokkoli (Brassica oleracea), ex 0704 90 90, aus China;
- Erbsen, ex 0708 10, aus Kenia;
- Auberginen/Melanzani und äthiopische Eierfrüchte, 0709 30, ex 0709 99 90 und ex 0710 80 95, aus Uganda;
- Erdbeeren, 0810 10, aus Ägypten;
- getrocknete Weintrauben, 0806 20, aus dem Iran;
- Spargelbohnen, ex 0708 20 und ex 0710 22, aus Thailand.
Aus der Warenliste in VB-0200 Anlage 13 wurde
- Okra, ex 0709 99 90, aus Indien
gestrichen, weil diese Ware in die VB-0200 Anlage 3 aufgenommen worden ist.
Ferner wurde im Zusammenhang mit den "benannten Eingangsorten", über die die Verbringung der kontrollpflichtigen Waren aus einem Drittland in die Europäische Union erfolgen muss, klargestellt, dass bei Sendungen, die auf dem See- oder Luftweg aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und die im selben Hafen oder Flughafen zwecks Umladung auf ein anderes Schiff oder Flugzeug zur Weiterverbringung zu einem anderen Hafen oder Flughafen in der Europäischen Union (laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) ausgeladen werden, der letzte Hafen oder Flughafen als benannter Eingangsort gilt.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (insbesondere VB-0200 Anlage 3 und VB-0200 Anlage 13) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Juli 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |