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Information zu der am 7. Juli 2018 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221)

BMFBMF-010311/0032-III/11/20185.7.20182018

Am 7. Juli 2018 tritt die Delegierte Verordnung (EU) 2018/729 der Kommission, mit der 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) als zusätzliche Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 in die Liste der erfassten Stoffe der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden, in Kraft.

Diese Änderung erfolgte, weil ANPP ein unmittelbarer Ausgangsstoff für die Herstellung von Fentanyl und Acetylfentanyl ist. NPP kann entweder als Ausgangsstoff für ANPP, das anschließend zu Fentanyl synthetisiert wird, oder als direkter Ausgangsstoff für eine Reihe von Fentanyl-Analoga verwendet werden. Beide Stoffe können also problemlos in Fentanyl oder Fentanyl-Analoga umgewandelt werden. Die falsche Verwendung und der Missbrauch von Fentanyl und Fentanyl-Analoga führen in einigen Regionen der Union zu schwerwiegenden sozialen Problemen und Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (zunehmende Zahl von Todesfällen durch Überdosis). Es gibt Hinweise darauf, dass in der Union in erheblichem Umfang unerlaubt Fentanyl auf der Grundlage von ANPP und NPP hergestellt wird. Um dieses Problem anzugehen, sollten Kontrollen bei der Einfuhr von ANPP und NPP eingeführt werden.

Durch die Aufnahme dieser Stoffe in die Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ergeben sich ab 7. Juli 2018 folgende Änderungen:

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1
DelVO 2015/1011 , ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2015 S. 12
DVO 2015/1013, ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2015 S. 33
SMG, Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997

Schlagworte:

Vorläuferstoffe, Drogenausgangsstoffe, erfasste Stoffe, Precursor

Verweise:

VB-0221 Abschnitt 2.2.
VB-0221 Abschnitt 3.3.
VB-0221 Abschnitt 4.3.
VB-0221 Abschnitt 5.2.
VB-0221 Anlage 1

Stichworte