Am 7. Juli 2018 tritt die Delegierte Verordnung (EU) 2018/729 der Kommission, mit der 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) als zusätzliche Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 in die Liste der erfassten Stoffe der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden, in Kraft.
Diese Änderung erfolgte, weil ANPP ein unmittelbarer Ausgangsstoff für die Herstellung von Fentanyl und Acetylfentanyl ist. NPP kann entweder als Ausgangsstoff für ANPP, das anschließend zu Fentanyl synthetisiert wird, oder als direkter Ausgangsstoff für eine Reihe von Fentanyl-Analoga verwendet werden. Beide Stoffe können also problemlos in Fentanyl oder Fentanyl-Analoga umgewandelt werden. Die falsche Verwendung und der Missbrauch von Fentanyl und Fentanyl-Analoga führen in einigen Regionen der Union zu schwerwiegenden sozialen Problemen und Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (zunehmende Zahl von Todesfällen durch Überdosis). Es gibt Hinweise darauf, dass in der Union in erheblichem Umfang unerlaubt Fentanyl auf der Grundlage von ANPP und NPP hergestellt wird. Um dieses Problem anzugehen, sollten Kontrollen bei der Einfuhr von ANPP und NPP eingeführt werden.
Durch die Aufnahme dieser Stoffe in die Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ergeben sich ab 7. Juli 2018 folgende Änderungen:
- Für die Ausfuhr von 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) (ex 2933 39 99) ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "X035") erforderlich, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu erteilen ist, in dem der Ausführer niedergelassen ist (siehe VB-0221 Abschnitt 3.3.).
- Für die Einfuhr von 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) (ex 2933 39 99) ist gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Einfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "L135") erforderlich, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu erteilen ist, in dem der Einführer niedergelassen ist (siehe VB-0221 Abschnitt 4.3.).
- Bei der Verbringung von 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) (ex 2933 39 99) in das Zollgebiet der Union haben die Wirtschaftsbeteiligten auf Verlangen der Zollbehörden
- die erforderliche Erlaubnis für den Handel mit Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 (siehe VB-0221 Abschnitt 2.2.) vorzulegen und
- den legalen Zweck des Vorgangs nachzuweisen (siehe VB-0221 Abschnitt 5.2.).
- Diese Aufnahme von 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) als Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (siehe VB-0221 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 5. Juli 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1 |
Schlagworte: | Vorläuferstoffe, Drogenausgangsstoffe, erfasste Stoffe, Precursor |
Verweise: | VB-0221 Abschnitt 2.2. |