Zum 1. Juni 2018 ergibt sich im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith) für folgende Waren eine phytosanitäre Kontrollpflicht in der Einfuhr und der Durchfuhr:
- ex 0709 9960: Zuckermais (Zea mays), und zwar Maiskolben (ausgenommen Körner), frisch oder gekühlt, aus den Ländern des afrikanischen Kontinents sowie den Ländern des amerikanischen Doppelkontinents;
- ex 0709 99 90: Äthiopische Eierfrucht (Solanum aethiopicum), und zwar Gemüse, frisch oder gekühlt, aus den Ländern des afrikanischen Kontinents sowie den Ländern des amerikanischen Doppelkontinents;
- ex 0709 99 90: Afrikanische Aubergine (Solanum macrocarpon), und zwar Gemüse, frisch oder gekühlt, aus den Ländern des afrikanischen Kontinents sowie den Ländern des amerikanischen Doppelkontinents.
Maßgebend für die phytosanitäre Kontrollpflicht ist das Datum des Übertritts über die EU-Außengrenze.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 28. Mai 2018
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Pflanzen, Holz, Pflanzenschutz, Phyto |
Verweise: | VB-0300 Anlage 1 |