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24.2 Rententypen

BMFBMF-010200/0024-IV/6/20197.5.2018

Rz 7011
Renten können im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern (Versorgungsrenten, Gegenleistungsrenten, Unterhaltsrenten, gemischte Renten) oder unabhängig von einer solchen (zB Schadensrenten wie Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsrenten auf Grund einer Schädigung durch einen Dritten, Unterhaltsrenten, Renten auf Grund einer Pflegeversicherung) vereinbart werden. Zu Renten aus einer privaten Unfall-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherung siehe Rz 7018.

24.2.1 Mehrbedarfsrenten (zB Renten aus Pflegeversicherungen)

Rz 7011a
Eine Mehrbedarfsrente, das ist eine Rente, die ausschließlich einen erforderlichen Mehraufwand an Pflege und (insbesondere medizinischer) Betreuung des Empfängers abgilt, ist nicht steuerbar, da sie dem Empfänger kein disponibles Einkommen verschafft, wenn der Mehrbedarf dem Grunde nach die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastung nach den §§ 34 und 35 EStG 1988 erfüllt (VfGH 07.12.2006, B 242/06, VwGH 18.10.2012, 2009/15/0148). Mehrbedarfsrenten sind auch Renten aus Pflegeversicherungen.

24.2.2 Übertragung von Vermögen

Rz 7012
Die Renten werden anlässlich der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils gewährt oder stehen mit der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Zusammenhang (das sind sowohl Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Erzielung von Einkünften genutzt oder absolut privat verwendet werden, als auch Einzelwirtschaftsgüter des Betriebsvermögens).

24.2.2.1 Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen

Rz 7013
Es kann eine Versorgungsrente, Gegenleistungsrente (Kaufpreisrente) und Unterhaltsrente vorliegen.

Eine (betriebliche oder außerbetriebliche) Versorgungsrente liegt vor, wenn der Rentenbarwert (siehe Rz 7020, 7021und 7023) bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% (dann liegt eine Unterhaltsrente vor) beträgt.

Im (Rentenbarwert-)Relationsbereich von 75% bis 125% liegt eine Kaufpreisrente vor.

24.2.2.2 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Rz 7014
Die Rentenvereinbarungen können eine Kaufpreis-, Unterhalts- oder gemischte Rente sein (vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0045).

Unterschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, welches nicht in Geld besteht, ist die Überwiegensregel anzuwenden, sodass bei einem Rentenbarwert von mindestens der Hälfte des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes insgesamt eine Kaufpreisrente, bei einem geringeren Rentenbarwert insgesamt eine Unterhaltsrente vorliegt. Eine Kaufpreisrente liegt ferner insgesamt dann vor, wenn der Rentenbarwert mindestens 100% und höchstens 125% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt.

Überschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 25%, beträgt er jedoch nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist die Rente aufzuspalten (siehe Rz 7052 ff).

Renten, deren Rentenbarwert mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt, stellen zur Gänze Unterhaltsrenten dar.

24.2.2.3 Übertragung von Grundstücken

Rz 7014a
Werden Grundstücke gegen Rente übertragen, ist die Art der Rentenvereinbarung grundsätzlich an Hand des Wertverhältnisses von Rentenbarwert und gemeinem Wert des übertragenen Grundstücks zu beurteilen. Erfolgt die Grundstücksübertragung im Rahmen einer Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles gegen Rente, sind die Wertverhältnisse von Rentenbarwert und gemeinem Wert des gesamten übertragenen Betriebes heranzuziehen. Welche Art von Rentenvereinbarung im konkreten Falle vorliegt, richtet sich bei Betriebsübertragungen nach den dafür geltenden Verhältnisgrenzen (siehe Rz 7002).

Rz 7014b
Liegt auf Grund der Art der Rentenvereinbarung ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, und war das übertragene Grundstück einem Betriebsvermögen zuzurechnen, ist der Gewinn nach den Grundsätzen der betrieblichen Gewinnermittlung zu ermitteln (siehe dazu Rz 775 und 781) und bei Grundstücksübertragungen im Rahmen einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen als Teil des Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 24 EStG 1988 zu erfassen (siehe dazu Rz 5675 f). Handelte es sich bei dem entgeltlich übertragenen Grundstück um ein Privatgrundstück, liegt kein Fall des § 29 Z 1 EStG 1988, sondern eine private Grundstücksveräußerung im Sinne des § 30 EStG 1988 vor (VwGH 13.9.1978, 2931/76). Steuerpflichtige Einkünfte entstehen in diesem Fall erst in dem Zeitpunkt, in dem die Summe aller Rentenzahlungen (inklusive einer Rentenabfindung) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grundstückes und die mit der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten übersteigt (siehe Rz 6625 und Rz 6657).

24.2.3 Renten, die in keinem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen stehen

24.2.3.1 Sonstige Renten

Rz 7015
Sonstige Renten, bspw. Schadensrenten, sind grundsätzlich sofort beim Rentenzahler nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig bzw. beim Rentenempfänger nach § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig. Eine Unterhaltsersatzrente, das ist eine Schadensrente, die an die Stelle einer sonst bestehenden Unterhaltsverpflichtung tritt und diese ersetzt, ist beim Empfänger nicht steuerpflichtig.

Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Unterhaltsrenten) und freiwillige Zuwendungen gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 4 sind in Verbindung mit Abs. 3 und 29 Z 1 EStG 1988 steuerlich unbeachtlich, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen (VwGH 19.05.1994, 94/15/0062). Dies gilt bspw. auch für Rentenzahlungen auf Grund einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich einer Scheidung, die als Ausgleichszahlungen iSd Ehegesetzes anzusehen sind (VwGH 23.04.1998, 95/15/0191).

24.2.3.2 Rentenlegate

Rz 7016
Rentenlegate sind Rentenverpflichtungen bzw. Rentenberechtigungen, die letztwillig (Testament, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) auferlegt bzw. erworben werden. Der Rechtsgrund dieser Leistungen ist, mögen gesetzliche Unterhaltspflichten auch als Motiv eine Rolle gespielt haben, nicht die Unterhaltspflicht, sondern die Annahme der Erbschaft (VwGH 22.03.2010, 2008/15/0092; VwGH 06.12.1983, 83/14/0078). Die Leistungen hängen auch nicht mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern zusammen (VwGH 22.03.2010, 2008/15/0092). Es handelt sich dabei um sofort steuerwirksame wiederkehrende Bezüge nach Art einer sonstigen Rente.

Rz 7017
Hingegen sind testamentarisch angeordnete Zahlungen, die hinsichtlich der Höhe und der Laufzeit der Zahlungspflicht eindeutig bestimmt sind und selbst im Falle des Ablebens des Berechtigten nicht erlöschen, Ratenvermächtnisse. Diese stellen weder eine Rente noch eine dauernde Last dar und können daher auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden (VwGH 29.3.1993, 92/15/0052).

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