VwGH 83/14/0078

VwGH83/14/00786.12.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Schubert, Dr. Drexler und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde der PF in L, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, Lederergasse  27, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 7. Februar 1983, Zl. 12/62/1-BK/Sch-1982, betreffend Einkommensteuer 1980, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §29 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am 20. März 1975 wurde zwischen dem (1981 verstorbenen) Ehegatten der Beschwerdeführerin, dem Kaufmann FF als Übergeber einerseits und dessen Sohn AF als Übernehmer andererseits "unter Beitritt" der Beschwerdeführerin (Ehegattin des Übergebers und Mutter des Übernehmers) ein Übergabsvertrag abgeschlossen, dessen Gegenstand das dem Übergeber allein gehörige und von ihm betriebene Unternehmen eines Lederfachwarengeschäftes samt Zubehör war, wobei sich der Übernehmer verpflichtete, den Übergeber hinsichtlich aller zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden, zum Unternehmen gehörigen Verbindlichkeiten "vollkommen klag- und schadlos" zu halten und auf eine Bilanz zum Übergabszeitpunkt mit der Begründung verzichtet wurde, daß dem Übernehmer "auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im Unternehmen alle Aktiven und Passiven bekannt sind". Punkt II dieses Übergabsvertrages hat folgenden Wortlaut:

"Die Ehegattin des Übergebers, Frau PF hat im übergebenen Unternehmen nahezu vierzig Jahre mitgearbeitet. Diese Mitarbeit ging in ihrem Umfang weit über die Frau PF gemäß § 92 ABGB obliegende Beistandspflicht hinaus. Der Übergeber hat daher seiner Ehegattin in Form einer mündlichen Vereinbarung eine Versorgungsrente für den Fall der Übergabe des Betriebes zugesichert. Diese Zusicherung wird vom Übergeber nunmehr neuerlich anerkannt und mit den nachstehenden Vereinbarungen auf den Übernehmer überbunden:

Der Übergeber bedingt sich somit für seine eigene Person die Bezahlung einer monatlichen Versorgungsrente von S 4.000,-- und für seine Ehegattin Frau PF die Zahlung einer monatlichen Versorgungsrente von S 6.000,-- als Gegenleistung für das übergebene Unternehmen aus.

Diese monatlichen Versorgungsrenten sind beginnend mit März 1975 jeweils im vorhinein, bis spätestens zum Fünften eines jeden Kalendermonats derart auf das vom Übergeber und seiner Ehegattin bekanntzugebende Bankkonto zu überweisen, daß die Gutbuchung spätestens am Fünften eines jeden Kalendermonats erfolgt.

Die vereinbarten Versorgungsrenten sind jeweils auf Lebensdauer des Rentenberechtigten zu bezahlen".

Entgegen der von der Beschwerdeführerin für die Verlassenschaft nach FF abgegebenen Einkommensteuererklärung 1980, in der als sonstige Einkünfte unter dem Titel Leibrente S 56.790,--

ausgewiesen waren, nahm das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 1980 solche Einkünfte in der Höhe von S 141.980,-- an und berief sich zur Begründung dafür auf die Begründung einer über die Jahre 1978 und 1979 ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 12. Oktober 1982. Darin hatte die belangte Behörde ausgeführt, sie könne dem Übergabsvertrag vom 20. März 1975 keinen anderen Sinn beimessen, als daß FF grundsätzlich als Empfänger der gesamten Leistung (Versorgungsrente) anzusehen sei, weil auch er allein Eigentümer des übergebenen Betriebes gewesen sei und die Übergabe das auslösende Moment des Vertrages darstellte, wobei der Charakter der aus der Übergabe entspringenden Rente als Versorgungsrente als unbestritten anzusehen sei. Nur zwecks Abkürzung des Zahlungsweges sei vereinbart worden, daß der Teil des allein von FF erworbenen Rentenstammrechtes, den dieser für den Unterhalt der Gattin vorgesehen habe, sofort an letztere gezahlt werde. Nicht entscheidend sei, daß die Vertragsgestaltung im Hinblick auf die 40-jährige Mitarbeit der Gattin im Unternehmen erfolgt sei, weil bei der Gattin der Unterhaltscharakter der Rente eindeutig überwiege, nur das rechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten von Bedeutung sei und der Wert der Mitarbeit schon bei überschlägiger Betrachtung nicht wenigstens die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung betrage (Kapitalwert gemäß § 16 BewG S 648.000,-- gegenüber S 10.000,-- Einheitswert des übergebenen Betriebes zum 1. Jänner 1974). Also seien die an FF und seine Gattin gezahlten Teilbeträge in ihrer Gesamtheit als Versorgungsrente des Sohnes an FF zu qualifizieren und zur Gänze diesem zuzurechnen.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid begehrte die Beschwerdeführerin die Aufteilung der erhaltenen Rentenbeträge auf sich und FF (bzw. dessen Verlassenschaft) und somit die Besteuerung 1980 entsprechend der Einkommensteuererklärung.

Die belangte Behörde gab der Berufung im dargestellten Streitpunkt nicht Folge und begründete dies im wesentlichen damit, FF sei grundsätzlich als Empfänger der gesamten Versorgungsrente anzusehen gewesen, weil auch er allein Eigentümer des übergebenen Betriebes gewesen sei und die Übergabe das auslösende Moment des Vertrages darstelle. Er habe im Bestreben, sowohl für sich wie für seine Gattin finanzielle Sicherheit zu schaffen und seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Gattin auch künftig nachzukommen, einen Teil des Entgeltes, das aus dem für die Betriebsübertragung erworbenen Rentenstammrecht stamme, seiner Gattin zugewendet. Nur zwecks Abkürzung des Zahlungsweges sei mit dem Sohn vereinbart worden, daß der Teil, den FF für den Unterhalt der Gattin vorgesehen habe, sofort an diese gezahlt werde. Nicht als entscheidungserheblich anzusehen sei der Umstand, daß die Gestaltung des Vertrages im Hinblick auf die 40-jährige Mitarbeit der Gattin im Unternehmen erfolgt sei. Da die Gattin unterhaltsberechtigte Person sei, handle es sich bei den an sie gezahlten Beträgen um keine Versorgungs-, sondern um eine Unterhaltsrente. Allein die Tatsache, daß die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden verpflichtenden Vereinbarung (mündliche Zusage des Ehegatten und dann Übernahme der Verpflichtung durch den Sohn) beruhen, bewirke bei der Empfängerin keine Steuerpflicht, bei FF aber auch keine Abzugsfähigkeit. Die an FF und seine Gattin gezahlten Teilbeträge seien in ihrer Gesamtheit als Versorgungsrente des Sohnes an FF zu qualifizieren und steuerlich zur Gänze ihm zuzurechnen. Daß der Übernehmer einen Teil der Rente an eine dritte Person zu leisten habe, sei steuerlich nicht mehr von Bedeutung, weil diesem Umstand ein steuerlich nicht relevantes Unterhaltsverhältnis (zwischen FF und der Beschwerdeführerin) zugrunde liege.

 

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Streitentscheidend ist, ob aus dem im Übergabsvertrag dargestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt die Begründung eines selbständigen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf (eigene) Versorgungsrente gegen den Übernehmer (ihren Sohn) abgeleitet werden kann oder ein solcher Anspruch nur für den verstorbenen Gatten FF begründet wurde und den für die Beschwerdeführerin ausbedungenen Leistungen als wesentlich nicht die erfolgte Übergabe eines Unternehmens, sondern ihre Unterhaltsansprüche gegen den Gatten FF zugrunde lagen.

Bei den im Übergabsvertrag vom 20. März 1975 ausbedungenen Renten sowohl an den verstorbenen Gatten der Beschwerdeführerin wie auch an die Beschwerdeführerin selbst handelte es sich um sogenannte Versorgungsrenten, die bei einer Betriebsübertragung zwischen nahen Angehörigen ohne Bedachtnahme auf Leistung und Gegenleistung vereinbart wurden und vornehmlich am privaten Versorgungsinteresse ausgerichtet waren (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung, Wien 1979, S. 323). Dies ergibt sich nicht nur aus der im Vertragstext selbst für beide Renten gewählten Bezeichnung "Versorgungsrente", sondern entscheidend daraus, daß eben in der für die Vertragsteile ausschlaggebend gewesenen Erwägung, es habe auf ein wirtschaftlich fundiertes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei dieser Vereinbarung nicht anzukommen, nicht einmal eine nur annähernde Feststellung des wahren Wertes des übergebenen Betriebes vorgenommen wurde.

Soweit die dabei im Übergabsvertrag auch für die Beschwerdeführerin, die nicht selbst Eigentümerin und daher auch nicht Übergeberin des Betriebes war, ausbedungene Rente in Betracht kommt, war die diesbezügliche Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Beschwerdeführerin, im Sinne des § 881 ABGB, wobei der erfolgte "Beitritt" der Beschwerdeführerin zum Übergabsvertrag in erster Linie wohl zum Ausdruck brachte, sie weise das aus dem Vertrag erworbene Recht nicht im Sinne des § 882 Abs. 1 ABGB zurück. Doch bewirkt dieser "Beitritt" im Zusammenhalt mit dem übrigen Inhalt des Vertrages, seiner Natur und seinem Zweck, die Versorgung auch der Beschwerdeführerin direkt durch den Sohn und Betriebsübernehmer sicherzustellen, daß die Beschwerdeführerin ein unmittelbares Recht erworben hat, vom Leistungspflichtigen die Erfüllung der Versorgungsrentenzusage an sie zu fordern und nötigenfalls im Klagewege durchzusetzen (§ 881 Abs. 2 ABGB).

Damit aber hat die Beschwerdeführerin durch den Vertrag in Ansehung der ihr zugesagten Versorgungsrente ein eigenes Rentenstammrecht derart erworben, daß ihr verstorbener Gatte einen Teil des für die Übergabe seines Betriebes bedungenen Rentenstammrechtes uno actu ihr übertragen hat. Wenn auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten als Motiv dabei eine Rolle gespielt haben mögen, stand jenes Rentenstammrecht, aus dem die Beschwerdeführerin laufend Erträge (Renten) bezog, schon mit Abschluß des Vertrages vom 20. März 1975 nicht dem Ehegatten, sondern ausschließlich der Beschwerdeführerin zu. Die ihr daraus zugeflossenen wiederkehrenden Bezüge waren für sie steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 29 Z. 1 EStG 1972, weil Rechtsgrund für diese auf Grund des ihr zustehenden Rentenstammrechtes erbrachten Leistungen nicht Unterhaltspflicht war und die Leistungen auch nicht mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern zusammenhingen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1974, Zlen. 589, 590/74, Slg. N. F. Nr. 4681/F). Damit aber waren diese Bezüge vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zu versteuern.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 6. Dezember 1983

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