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Schadenersätze

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 1060
Schadenersätze sind Einnahmen, soweit sie mit dem betrieblichen Geschehen im Zusammenhang stehen.

Beispiele:

Versicherung von Wasserschäden in der Ordination eines Facharztes - auch bei Anmietung und Arbeit an Wänden und Decken (VwGH 17.10.1991, 89/13/0261);

Schadenersätze infolge Beratungsfehler (VwGH 8.10.1998, 97/15/0135, betr. Zahlung eines Steuerberaters).

Die Behebung des Schadens durch eigene Arbeitsleistung ändert nichts am Einnahmencharakter des Schadenersatzes (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210 betr. KFZ). Der Schadenersatz eines - mit dem Bauausführer nicht identen - Dritten (Versicherung) für unfallbedingte Mehrkosten eines Hausumbauses führt zu keiner nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten des Hauses. Der Schadenersatz ist bei entsprechend betrieblicher Nutzung des Hauses (anteilig) als Betriebseinnahme anzusehen. Dieser Betriebseinnahme steht die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete (anteilige) AfA als Betriebsausgabe gegenüber (VwGH 19.3.2002, 96/14/0087, Rz 6121e).

Keine Einnahmen sind Krankheits- und Heilungskosten. Weiters siehe unter "Schmerzengeld".

Schmerzengeld

Rz 1061
Das Schmerzengeld für den Betriebsinhaber ist keine Betriebseinnahme, Schmerzengelder in Form wiederkehrender Bezüge stellen sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 dar.

Schulderlässe in einem Insolvenzverfahren

Rz 1061a
Sind grundsätzlich Einnahmen. Näheres siehe Rz 7269 ff.

Schuldnachlass

Rz 1062
Der teilweise Nachlass eines im Rahmen der Anschaffungskosten des Betriebsgebäudes angesetzten Wohnhauswiederaufbaufondsdarlehens mindert nicht die Anschaffungskosten, sondern ist außerordentlicher Ertrag (VwGH 19.10.1983, 82/13/0190).

Sterbegelder

Rz 1063
Sterbegelder, die ein Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger aus Wohlfahrtseinrichtungen der freiberuflichen Kammern der selbstständig Erwerbstätigen bezieht, sind Einnahmen, die mit einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, sodass Steuerpflicht gemäß § 22 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 besteht (zum Sterbegeld aus einer Kassa der Rechtsanwaltskammer siehe VwGH 29.7.1997, 93/14/0117).

Siehe auch Rz 5299.

Stipendien

Rz 1064
Siehe LStR 2002 Rz 32 ff.

Subventionen

Rz 1065
Subventionen in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich Einnahmen dar. Allenfalls kann die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zur Anwendung kommen.

Beispiele für steuerpflichtige Betriebseinnahmen:

Zuschüsse vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst für Personalkosten und Investitionen einer Schauspielschule (VwGH 14.1.1981, 1562/80);

Zuschuss vom Fremdenverkehrsverband für eine Tennisanlage gegen begünstigte Behandlung von Fremdengästen (VwGH 8.9.1992, 88/14/0076);

"verlorener Zuschuss" von Bund und Land zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten (VwGH 14.12.1993, 90/14/0034).

Tausch

Rz 1066
Beim Tausch kommt § 6 Z 14 EStG 1988 (Rz 2590 ff: Bewertung mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes) zum Tragen (VwGH 16.3.1989, 88/14/0055 betreffend Überlassung von Stühlen gegen Bierabnahmeverpflichtung, deren gemeiner Wert den geldwerten Vorteil bildet, der als Einnahme zu erfassen ist). Das gilt nicht bei der Erbringung von Sachleistungen gegen Dienstleistungen (GmbH-Anteile an Zahlung statt mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes).

Treueprämie

Rz 1067
An eine Arztwitwe (siehe Rz 5301) ausgezahlte Treueprämien zählen nicht zu den nichtselbstständigen Einkünften, sondern sind entweder als selbstständige Einkünfte oder als sonstige Einkünfte zu erfassen (VwGH 5.11.1991, 91/14/0055).

Treuhandgelder

Rz 1068
Veruntreute Treuhandgelder, über die wie über eigenes Geld verfügt wird, stellen Betriebseinnahmen dar.

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