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Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern oder Fahrrädern (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988).

BMF2023-0.039.37631.3.2023

Rz 1069
Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit oder eine Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 selbständig ausübt, ein Kraftfahrzeug, ein Kraftrad oder ein Fahrrad für privat veranlasste Fahrten unentgeltlich überlassen, stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar.

Der steuerwirksame geldwerte Vorteil ist mit jenem Wert anzusetzen, der sich aus § 4 bzw. § 4b der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt.

Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom überlassenden Unternehmen getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Das überlassene Kraftfahrzeug, Kraftrad oder Fahrrad befindet sich im Betriebsvermögen des überlassenden Unternehmens. Die mit diesen Fahrzeugen zusammenhängenden Aufwendungen stellen - soweit sie betrieblich veranlasst sind - Betriebsausgaben dar, die bei der Gewinnermittlung des überlassenden Unternehmens zu berücksichtigen sind (VwGH 19.4.2018, Ro 2018/15/0003).

Zur steuerlichen Behandlung bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung siehe Rz 4127a.

Unterstützungsleistung wegen lang andauernder Krankheit

Rz 1069a
Die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§§ 104a und 104b GSVG) stellt einen Einkommensersatz dar, der gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den Einkünften zählt. Sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 wegen vorliegender Hilfsbedürftigkeit steuerfrei sein. Zur Hilfsbedürftigkeit siehe LStR 2002 Rz 30.

Veräußerungsgewinne

Rz 1070
Siehe Rz 5501 ff und 5801 ff.

Verdienstentgang

Rz 1071
Eine unter dem Titel Verdienstentgang erhaltene Ersatzleistung (auch als Versicherungsleistung, siehe Rz 1072) ist steuerpflichtige Einnahme in jener Einkunftsart, die der Ausfall betroffen hätte. Nicht maßgeblich ist, ob tatsächlich ein Verdienstausfall stattgefunden hat.

Versicherungsentschädigungen

Rz 1072
sind Einnahmen, soweit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen (VwGH 11.12.1978, 0094/77, betr. Versicherung gegen Einbrüche), die Prämie für Betriebsvermögen bezahlt worden ist (VwGH 20.2.1991, 90/13/0210, betreffend Kraftfahrzeuge) oder ein betrieblicher Verdienstentgang ausgeglichen wird (VwGH 24.4.2014, 2011/15/0197).

Verzicht auf Einnahmen

Rz 1073
Keine Einnahme liegt bei von vornherein unentgeltlicher Tätigkeit vor (kostenlose Behandlung durch einen Arzt, kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte). Bei zunächst entgeltlicher Tätigkeit entscheidet das Motiv (Einnahme bei Verzicht aus außerbetrieblichen Gründen oder bei Vorausverfügung).

Wertpapiere

Rz 1074
Wertpapiere, die als Entgelt für eine betriebliche Leistung eingenommen werden, sind Einnahmen, die mit dem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen sind, falls der Wert nicht mit dem Nennbetrag übereinstimmt. Für Gesellschaftsanteile gilt dasselbe.

Wertsicherungsbeträge

Rz 1075
Werden Wertsicherungsbeträge nur bei Rückzahlung der Darlehensraten ausbezahlt und sofort wieder dem Darlehensnehmer überlassen, sind sie durch die Vorausverfügung im Überlassungszeitpunkt als Einnahme zugeflossen (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030).

Wertzugänge

Rz 1076
Stellt der Wertzugang an einen nahen Angehörigen des Betriebsinhabers das Entgelt für eine von diesem erbrachte Tätigkeit dar, liegen Betriebseinnahmen des Betriebsinhabers vor (VwGH 12.4.1972, 2240/71, betreffend Steuerberater, der auf sein Honorar zu Gunsten einer Beteiligung seiner Ehegattin am Unternehmen des Klienten verzichtet).

Zinsen

Rz 1077
Diese stellen Einnahmen dar, wenn sie aus betrieblichen Forderungen, Bankkonten usw. stammen.

Zuwendungen an Geschäftsfreunde

Rz 1078
Siehe "Geschenke" (siehe Rz 1042).

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