VwGH 87/13/0030

VwGH87/13/003014.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer über die Beschwerde des Ing. JU in A, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien V, Reinprechtsdorferstraße 57/2, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Dezember 1985, GZ. 6/2-3264/4/83, betreffend die Einkommensteuer 1981, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dieser GmbH gewährte er Darlehen von insgesamt S 20,200.000,--. Im Darlehensvertrag vom 30. Jänner 1978 heißt es dazu:

"1) Wertsicherung: Zum Zwecke der Kapitalerhaltung wird für das Darlehen volle Wertbeständigkeit vereinbart. Bewertungsmaßstab ist der Verbraucherpreisindex 1976 = 100 des österreichischen Statistischen Zentralamtes vom Monat der Zuzählung des Darlehens. Die Wertsicherungsbeträge sind zweimal jährlich nach dem Index vom Juni und Dezember zu ermitteln und dem Nennbetrag des Darlehens zuzuschreiben. …… Die zugeschriebenen Wertsicherungsbeträge dürfen ihrer substanzerhaltenden Funktion entsprechend nicht behoben werden und gelangen nur bei Rückzahlung des Darlehens zur Ausbezahlung.

2) Verzinsung: Das Darlehen ist ferner halbjährlich im nachhinein mit je 2,5 %, das sind 5 % p.a., zu verzinsen. Die Zinsen sind einem Verrechnungskonto gutzuschreiben oder zur Auszahlung zu bringen."

Der Betriebsprüfer, der beim Beschwerdeführer unter anderem die Einkommensteuer 1981 geprüft hatte, rechnete den Einkünften aus Kapitalvermögen die gutgeschriebenen Wertsicherungsbeträge hinzu.

Das Finanzamt nahm das Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer 1981 wieder auf und folgte bei der Erlassung des Sachbescheides der Auffassung des Betriebsprüfers.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Sachbescheid Berufung. Die Wertsicherungsbeträge seien mangels Rückzahlung und mangels einer entsprechenden Verfügungsmöglichkeit nicht zugeflossen.

Die Finanzlandesdirektion wies mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung diese Berufung ab. Im Falle einer Vorausverfügung sei ein Geldbetrag oder geldwerter Vorteil dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem sie der im voraus bestimmten Verwendung zugeführt würden. Der Beschwerdeführer habe im Darlehensvertrag vom 30. Jänner 1978 über die künftig anfallenden Wertsicherungsbeträge verfügt und sie seien ihm deshalb mit der Gutschrift zugeflossen.

Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde - die vom Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 1986, B 228/86-9, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde -, er erachte sich dadurch verletzt, daß bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen 1981 noch nicht zugeflossene Wertsicherungsbeträge der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 in der erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 563, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im § 27 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1972 sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Dem Steuerpflichtigen sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 19 Anm. 5). Trifft er eine Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft zukommen soll, so ist ihm dieser Geldbetrag in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Geldbetrag der im voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird (vgl. Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, 28).

Anders als im Zivilrecht qualifiziert das Einkommensteuerrecht Beträge, die auf eine Wertsicherung entfallen, als Einkünfte.

Durch die zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH geschlossene Vereinbarung, "die zugeschriebenen Wertsicherungsbeträge dürfen ihrer substanzerhaltenden Funktion entsprechend nicht behoben werden und gelangen nur bei Rückzahlung des Darlehens zur Ausbezahlung", kommt zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer auf die ohne diese Bestimmung sichtlich als jederzeit möglich angesehene Auszahlung des auf die Wertsicherung entfallenden Betrages verzichtete und diesen Betrag der GmbH gleich dem Kapital belassen will. Damit aber traf der Beschwerdeführer jene Vorausverfügung, die ihm die auf die Wertsicherung entfallenden Beträge in dem Zeitpunkt als zugeflossen erscheinen lassen, in dem die Geldbeträge der im voraus bestimmten Verwendung, nämlich der Verstärkung des Kapitals, zugeführt wurden.

Der belangten Behörde - deren Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem oben angeführten Gesichtspunkt ausreichend ist - ist deshalb zuzustimmen, daß sie die 1981 dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen Beträge aus der Wertsicherung - der Beschwerdeführer behauptet zwar, "eine weitere Entnahme von Barmitteln hätte die wirtschaftliche Lage der GmbH nicht zugelassen", doch heißt dies nicht erkennbar, daß die GmbH über sie einfach nicht verfügt hätte - als Einkünfte aus Kapitalvermögen dieses Jahres qualifizierte.

Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 14. Dezember 1988

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