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Konventionalstrafen

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 1049
sind in der betrieblichen Sphäre Betriebseinnahmen.

Randzahl 1050: entfällt

Nachsicht, Nachlass

Rz 1051
betrieblicher Schulden ist Einnahme, soweit hierfür nicht private Gründe vorliegen.

Nebengeschäfte

Rz 1052
Siehe Rz 1003.

Personensteuern

Rz 1053
Gutschriften, Erstattungen und Nachsichten sind keine Einnahmen (Einkommensteuer, Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer usw.), das gilt auch für ausländische Personensteuern - siehe analog Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (siehe Rz 4847 ff).

Preise

Rz 1054
Einnahmen liegen bei von einer Jury verliehenen Preisen im Rahmen eines Wettbewerbes auf Grund einer Leistungsqualifikation (zB Architektenwettbewerb) vor, auch wenn keine Gegenleistung vereinbart ist. Gleiches gilt bei Preisausschreiben aus geschäftlichen Motiven (zB Schaufensterwettbewerb mit Verlosung einer [Incentive-]Reise).

Keine Einnahmen liegen vor bei

Siehe auch Rz 101.

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise nach dem Kunstförderungsgesetz siehe Rz 313.

Rechtsanwalt

Rz 1055
Die Einnahme von Beträgen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder Drittschuldner zurückzuführen sind (§ 19a Rechtsanwaltsordnung), führt zu Einnahmen im Zeitpunkt des Einganges, wenn eine Verrechnung mit dem Klienten dergestalt erfolgt, dass die Rechnungssumme von Honorarabrechnungen um die einbehaltenen Beträge gekürzt wird. Die bezeichneten Beträge sind keine Fremdgelder.

Reise

Rz 1056
Siehe Rz 4818.

Rentenverpflichtung

Rz 1057
Siehe Rz 7001 ff.

Rückgängigmachung von Betriebsausgaben

Rz 1058
Die Rückgängigmachung bzw. Rückzahlung von Betriebsausgaben führt zu Einnahmen.

Beispiele:

Rückgezahlte Pflichtversicherungsbeiträge (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178, betreffend Werbungskosten);

rückgezahlte Betriebssteuern (VwGH 7.8.1992, 91/14/0087);

gestohlenes, ausgebuchtes und wiederaufgefundenes Betriebsvermögen.

Randzahl 1059: derzeit frei

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