5.1. Grundlegende Meldesystematik
Damit Einkünfte aus einem Fonds korrekt besteuert werden können, sehen die Bestimmungen des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG eine Meldeverpflichtung für relevante steuerliche Daten vor. Dabei müssen steuerliche Vertreter die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge an die OeKB (als Meldestelle gemäß § 12 KMG) melden, die diese Daten im Internet veröffentlicht. Diese veröffentlichten Daten werden sowohl dem KESt-Abzug zugrunde gelegt als auch der Veranlagung, wenn kein KESt-Abzug stattfindet.Nach den Bestimmungen der § 186 Abs. 2 Z 1 lit. a InvFG 2011 und § 40 Abs. 1 Z 1 ImmoInvFG sind die auf Ebene des Fonds (als Überbegriff für alle Gebilde, die den §§ 186 oder 188 InvFG 2011 bzw. §§ 40 oder 42 ImmoInvFG unterliegen) erzielten Erträge bei einer tatsächlichen Ausschüttung, oder wenn keine (vollständige) Ausschüttung erfolgt, aufgrund der Ausschüttungsfiktion (ausschüttungsgleichen Erträge) beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Um eine korrekte steuerliche Erfassung der beim Anteilinhaber steuerpflichtigen Einnahmen zu gewährleisten, sehen die Bestimmungen der § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vor, dass die Aufgliederung der Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter der Meldestelle gemäß § 12 KMG für Zwecke der Ermittlung und Veröffentlichung der ertragsteuerlichen Behandlung bekanntzugeben sind. Nach § 12 KMG ist die Meldestelle die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB). Bei dieser handelt es sich um ein Spezialkreditinstitut, das am Kapitalmarkt als Informationsdienstleister fungiert. Als unabhängige Stelle stellt die OeKB Meldeportale für verschiedene Marktteilnehmer zur Verfügung. Die Verwaltungsgesellschaften (§ 1 Abs. 3 Z 4 FMV 2015) haben über diese Meldeportale ihren - aufgrund der Bestimmungen des InvFG 2011 und des ImmoInvFG sich ergebenden - Melde- und Veröffentlichungspflichten nachzukommen.Die Meldestelle gemäß § 12 KMG übernimmt die von den steuerlichen Vertretern für die einzelnen Fonds (Anteilsgattungen) gemeldeten steuerrelevanten Daten, ermittelt daraus die ertragsteuerliche Behandlung und veröffentlicht diese auf einer geeigneten Website (https://www.profitweb.at ). Die näheren Details der Aufgliederung und Übermittlung der steuerrelevanten Daten durch die steuerlichen Vertreter, der Ermittlung der ertragsteuerlichen Behandlung und die Veröffentlichung der ertragsteuerlichen Daten samt zugrundeliegender steuerrelevanter Daten durch die Meldestelle gemäß § 12 KMG wurden mit der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF (Fonds-Melde-Verordnung 2015 - FMV 2015), BGBl. II Nr. 167/2015 (Stammfassung) geregelt.Die veröffentlichten steuerlichen Daten werden von der auszahlenden Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 (bei ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen) und von der depotführenden Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 (adaptierte Anschaffungskosten bei Veräußerung der Anteile) dem KESt-Abzug gemäß § 93 EStG 1988 zugrunde gelegt. Werden die Anteile auf ausländischen Depots verwahrt, kommt es zu keinem KESt-Abzug und der Anteilinhaber muss die veröffentlichten steuerlichen Daten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung selbst berücksichtigen.Wird für Fonds keine entsprechende Meldung der steuerrelevanten Daten nach den genannten Bestimmungen an die Meldestelle gemäß § 12 KMG vorgenommen,- ist eine tatsächliche Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig und
- die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge hat entweder durch die inländische auszahlende Stelle im Wege des KESt-Abzugs oder im Wege der Veranlagung nach der pauschalen Methode des § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und des § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG stattzufinden.
Der Anteilinhaber hat jedoch die Möglichkeit, gegenüber dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen (Selbstnachweis), somit die notwendige steuerliche Meldung im Einzelfall nachzuholen (§ 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG; siehe zum Selbstnachweis Rz 214 ff).
5.2. Meldefonds und Nichtmeldefonds
Jene Fonds, für die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß den Bestimmungen der FMV 2015 erfolgt oder eine Absichtserklärung gemäß § 5 Abs. 3 FMV 2015 abgegeben wurde, werden als Meldefonds bezeichnet (§ 1 Abs. 3 Z 2 FMV 2015). Alle sonstigen Fonds - für die weder eine fristgerechte Jahresmeldung erfolgt noch eine Absichtserklärung abgegeben wird - werden als Nichtmeldefonds bezeichnet (§ 1 Abs. 3 Z 3 FMV 2015). Anders als bei der Rechtslage vor dem BBG 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010), existieren keine sonstigen Kategorien von Fonds. Sowohl die Besteuerungssystematik als auch die Meldesystematik (Meldung der steuerlichen Daten oder Pauschalbesteuerung) kommen unterschiedslos sowohl für inländische als auch für ausländische Fonds zur Anwendung.5.3. Steuerlicher Vertreter
Die Meldung steuerlicher Daten von Fonds kann gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. b InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 lit. b ImmoInvFG nur durch einen steuerlichen Vertreter erfolgen. Als steuerlicher Vertreter kann nur- ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder
- eine (natürliche oder juristische) Person, die über eine vergleichbare fachliche Qualifikation verfügt,
bestellt werden.
Inländische Wirtschaftstreuhänder sind jene (natürlichen oder juristischen) Personen, die über eine Berufsbefugnis nach dem WTBG 2017 verfügen und daher im Wirtschaftstreuhänderverzeichnis der KWT geführt werden.Sonstige Personen können nur dann als steuerliche Vertreter eines Fonds bestellt werden, wenn sie über eine vergleichbare fachliche Qualifikation verfügen. Die Vergleichbarkeit der Qualifikation umfasst dabei nicht sämtliche Tätigkeitsbereiche, die von einem inländischen Wirtschaftstreuhänder ausgeübt werden können. Es ist ausreichend, wenn die vorhandenen Qualifikationen jene Bereiche umfasst, die in Bezug auf die wahrzunehmende Aufgabe - der Ermittlung und Darstellung der steuerlichen Daten des Fonds - relevant sind. Eine auf Grundlage ausländischer Rechtsvorschriften basierende Berufsbefugnis, die mit jenen Berufsbefugnissen, die im WTBG 2017 geregelt sind, vergleichbar ist, führt nicht automatisch dazu, dass die geforderte vergleichbare fachliche Qualifikation vorhanden ist, weil eine Kenntnis des in Österreich geltenden Rechts erforderlich ist. Ebenso wenig kann das Vorhandensein einer vergleichbaren fachlichen Qualifikation bei in- oder ausländischen Kreditinstituten oder Verwaltungsgesellschaften automatisch angenommen werden. Ist eine solche vergleichbare fachliche Qualifikation aber im konkreten Fall tatsächlich vorhanden (etwa, weil die mit dieser Tätigkeit betrauten Mitarbeiter über diese Qualifikation verfügen), kann ein Kreditinstitut oder eine Verwaltungsgesellschaft als steuerlicher Vertreter von - auch selbst verwalteten - Fonds "bestellt" werden.
Ein bestellter steuerlicher Vertreter muss der Meldestelle gemäß § 12 KMG bekanntgegeben werden. Diese entscheidet formlos über die "Zulassung" des genannten steuerlichen Vertreters, wobei für jene Personen, die keine inländischen Wirtschaftstreuhänder sind und sich daher auf eine vergleichbare Qualifikation berufen, ein formales Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen ist. Bestehen nach Ansicht der Meldestelle gemäß § 12 KMG Zweifel über die notwendige vergleichbare Qualifikation und besteht die bestellte Person auf ihre "Zulassung", kann diese nach erfolgter Ablehnung einen Antrag beim Bundesministerium für Finanzen einbringen. Dieses entscheidet mit Bescheid über das Vorliegen der vergleichbaren Qualifikation. Sollte die Meldestelle gemäß § 12 KMG keine Zweifel am Vorliegen der vergleichbaren Qualifikation haben (und einen steuerlichen Vertreter zur Meldung der steuerlichen Daten zulassen) und stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass diese zunächst angenommene Qualifikation tatsächlich nicht vorhanden oder nicht vergleichbar war, hat dies keine Auswirkungen auf bereits vorgenommene steuerliche Meldungen.