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3.1.1.4.5. Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge für Nichtmeldefonds durch Anleger (Selbstnachweis)

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.1.1.4.5.1. Allgemeines

Rz 214
Beim Nichtmeldefonds ist die Ausschüttung voll steuerpflichtig und die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach den Vorgaben des § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal zu ermitteln. Der Anteilinhaber hat jedoch die Möglichkeit, die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge bzw. die Höhe der Steuerfreiheit der Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen selbst nachzuweisen (§ 186 Abs. 2 Z 3 letzter Satz InvFG 2011). Im Rahmen des Selbstnachweises sind dieselben steuerrelevanten Daten nachzuweisen, die der steuerliche Vertreter des Fonds gegenüber der Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) mitzuteilen hat. Erfüllt der Selbstnachweis diese Anforderungen, sind die nachgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträge der Besteuerung zu Grunde zu legen. Darüber hinaus wird der Zufluss der ausschüttungsgleichen Erträge (unabhängig vom Datum der Abgabe des Selbstnachweises) vom 31.12. auf sieben Monate nach Ablauf des Fondsgeschäftsjahres verschoben; damit ist der Anteilbestand zu diesem Zeitpunkt für die Besteuerung relevant. Zu den Details bzw. verschiedenen Varianten finden sich im Abschnitt 5 nähere Ausführungen.

Rz 215
Die Bestimmung über die pauschale Besteuerung geht als lex specialis dem § 184 BAO vor; eine davon abweichende Schätzung ist daher nicht zulässig.

Rz 216
Der Steuerpflichtige hat bei Investmentfondsanteilen, die sich auf einem ausländischen Depot befinden, den Selbstnachweis gegenüber dem für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt zu erbringen, da in diesem Fall die Fondserträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Rahmen der Veranlagung zu besteuern sind.

Rz 217
In der Regel wird ein steuerlicher Vertreter, der die Voraussetzungen von § 186 Abs. 2 Z 2 lit. b InvFG 2011 erfüllt, mit der Erstellung eines derartigen Selbstnachweises beauftragt werden. Der Steuerpflichtige kann, sofern der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter erfolgt, selbst die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungsweg nachweisen.

Rz 218
Ein solcher Selbstnachweis hat in geeigneter Form unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Rechenschaftsbericht, Jahresberichte, Ertragsrechnungen unter Ableitung des steuerlichen Ergebnisses) gegenüber dem Finanzamt zu erfolgen und ist bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Später erbrachte Selbstnachweise sind nach Maßgabe der abgabenverfahrensrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Ein nach Rechtskraft erbrachter Selbstnachweis stellt in der Regel einen Aufhebungsgrund gemäß § 299 BAO dar bzw. liegt allenfalls ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO vor.

Rz 219
Wurde für die Erträge Kapitalertragsteuer abgezogen, hat nach § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 der Anteilinhaber den Selbstnachweis zwingend gegenüber der zum KESt-Abzug verpflichteten Stelle (inländisches Kreditinstitut) zu erbringen. Die depotführende Bank hat den Selbstnachweis erst nach Ablauf der Siebenmonatsfrist zu berücksichtigen und einen korrekten KESt-Abzug sicherzustellen (Beispiele siehe Rz 483). Das inländische Kreditinstitut hat den KESt-Abzug auf Basis des vorgelegten Selbstnachweises vorzunehmen, die Differenz zum bisherigen KESt-Betrag auf die pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge dem Fondsanteilinhaber gutzuschreiben bzw. nachzubelasten und die Anschaffungskosten des Fondsanteils entsprechend zu korrigieren. Sofern bereits eine Verlustausgleichsbescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ausgestellt wurde, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und eine Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln (§ 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011).

Rz 220
Ein Selbstnachweis gegenüber dem Abzugsverpflichteten kann nach § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 so lange erfolgen, als es noch nicht zu einer Realisierung des gesamten Fondbestands gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011 gekommen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass die Anschaffungskosten des Fondsanteils im Ausmaß der gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu erhöhen sind. Damit kommt es bei dessen späterer Veräußerung zu einem geringeren Veräußerungsgewinn, wodurch eine allenfalls zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer korrigiert wird. Eine Korrektur des KESt-Abzuges auf ausschüttungsgleiche Erträge und die damit verbundene Korrektur der Anschaffungskosten des Investmentfondsanteils aufgrund eines Selbstnachweises kann bei nach dem 31.12.2010 angeschafften Fondsanteilen (Neuvermögen) nur durch das abzugsverpflichtete Kreditinstitut bis zur Veräußerung des Fondsbestands vorgenommen werden. Bei Teilrealisierungen hat dabei eine Korrektur des Gesamtbestandes an Investmentfondsanteilen mit derselben ISIN auf einem Depot zu erfolgen.

Rz 221
Bei Investmentfondsanteilen, die von einer natürlichen Person, die sie in ihrem Privatvermögen hält, vor dem 1.1.2011 angeschafft wurden, unterliegen Gewinne aus einer Veräußerung nach dem 31.3.2012 nicht der Besteuerung gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011, sondern sind steuerneutral. Eine Korrektur der Anschaffungskosten des Fondsanteils um ausschüttungsgleiche Erträge wird diesfalls nicht vorgenommen. Werden ausschüttungsgleiche Erträge für Altbestände im Rahmen eines Selbstnachweises durch den Abzugsverpflichteten korrigiert, hat eine Meldung an das Finanzamt zu erfolgen.

3.1.1.4.5.2. Nachweis von Fondserträgen gemäß § 4 FMV 2015

Rz 222
Nach § 4 der FMV 2015 können sowohl fristgerecht eingereichte Jahresmeldungen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FMV 2015 (sieben Monate nach jeweiligem Fondsgeschäftsjahresende) korrigiert, als auch nach Ablauf der Meldefrist Meldungen erstmalig abgegeben werden. Auch ehemalige Meldefonds, die wegen nicht fristgerechter Einreichung der Jahresmeldung aus der Liste der Meldefonds gestrichen wurden, können eine Jahresmeldung bei der Meldestelle gemäß § 12 KMG einreichen.

Rz 223
Zur Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen bzw. bei Korrektur von Meldungen siehe Rz 477 ff.

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