3.1.1.2.1. Meldefonds (§ 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011)
3.1.1.2.1.1. Allgemeines
§ 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 verpflichtet den steuerlichen Vertreter eines Investmentfonds dessen Erträge in ihre Bestandteile aufzugliedern. Nach § 186 Abs. 1 InvFG 2011 stellen ausgeschüttete Erträge aus Einkünften iSd § 27 EStG 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auf Fondsebene beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen dar.Soweit keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt oder nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet werden, gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 und 60% der Substanzgewinne iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 als zugeflossen. Erfolgt keine Auszahlung der Kapitalertragsteuer bis zur Veröffentlichung der steuerlichen Daten, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge in diesem Zeitpunkt als zugeflossen. Der frühere Zeitpunkt des Zuflusses der KESt-Ausschüttung kommt nur bei inländischen Investmentfonds in Betracht, weil nur diese zur Auszahlung der Kapitalertragsteuer gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 verpflichtet sind. In der Praxis fallen jedoch Auszahlung der Kapitalertragsteuer und der Meldezeitpunkt zusammen.Nach § 186 Abs. 5 Z 2 InvFG 2011 gelten auch sämtliche Erträge aus anderen Einkünften iSd EStG 1988 (zB sonstige Einkünfte aus Leistungen bei einem AIF) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der steuerlichen Daten als zugeflossen, soweit sie davor nicht ausgeschüttet wurden.
3.1.1.2.1.2. Meldefonds auf einem inländischen Depot
Voraussetzung für den Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 ist das Vorliegen von inländischen Einkünften iSd § 27 EStG 1988. Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen daher Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge eines Investmentfonds insoweit, als sie aus inländischen Einkünften iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 bestehen, unabhängig davon, ob sie unter § 27a Abs. 1 oder Abs. 2 EStG 1988 fallen. Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sind sämtliche Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge eines Investmentfonds, soweit sie aus Einkünften iSd § 27 EStG 1988 bestehen, bei natürlichen Personen, die den Investmentfondsanteil in ihrem Privatvermögen halten, gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.Inländische Dividenden, die über einen Investmentfonds dem Anleger zufließen, sind dabei "indirekt" endbesteuert. Dies erfolgt in der Weise, dass bereits bei Auszahlung der Dividende an den Investmentfonds durch die Schuldnerin der Kapitalerträge (ausschüttende Kapitalgesellschaft) Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 einzubehalten ist, während die spätere Ausschüttung der Dividende vom Investmentfonds an den Anteilinhaber gemäß § 94 Z 11 EStG 1988 vom Kapitalertragsteuerabzug befreit ist.Für jene Teile der Ausschüttung bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge, die aus Zinsen, ausländischen Dividenden oder Substanzgewinnen bestehen, erfolgt der Kapitalertragsteuerabzug bei der Ausschüttung bzw. bei thesaurierenden Fonds im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses der Erträge an den Anteilinhaber. Der Zufluss dieser Erträge an den Investmentfonds selbst ist gemäß § 94 Z 10 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit.
3.1.1.2.1.3. Meldefonds auf einem ausländischen Depot
Werden Anteile an einem Investmentfonds auf einem ausländischen Depot gehalten, sind die Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und deren Versteuerung hat im Veranlagungsweg zu erfolgen. Die indirekte Endbesteuerung der tatsächlich vorbelasteten inländischen Dividenden gilt auch in diesem Fall.3.1.1.2.2. Nichtmeldefonds iSd § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011
3.1.1.2.2.1. Allgemeines
Ein Nichtmeldefonds liegt vor, wenn keine Jahresmeldung der Fondserträge gemäß § 1 Abs. 3 Z 6 Fonds-Melde-Verordnung 2015 (siehe auch Rz 462) durch den steuerlichen Vertreter des Fonds erfolgt bzw. bei erstmaligem Vertrieb keine Absichtserklärung iSd § 5 Abs. 3 FMV 2015 abgegeben wurde. Nach § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ist bei Nichtmeldefonds die steuerliche Bemessungsgrundlage pauschal in der Weise zu ermitteln, dass als ausschüttungsgleicher Ertrag 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten und dem ersten in einem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch 10% des letzten Rücknahmepreises anzusetzen sind. Diese Schätzungsmethode ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 17.9.2015; E 866/2015-10). Eine Anrechnung tatsächlich erfolgter Ausschüttungen auf den so ermittelten ausschüttungsgleichen Ertrag ist in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 nicht vorgesehen. Die pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils mit 31.12. als zugeflossen. Die Bestimmung über die pauschale Besteuerung geht als lex specialis dem § 184 BAO vor; eine davon abweichende Schätzung ist daher nicht zulässig.Gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 letzter Satz InvFG 2011 ist ein Selbstnachweis der ausschüttungsgleichen Erträge oder der Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung durch den Anteilinhaber zulässig. Dabei verschiebt sich der Zufluss der Einkünfte vom 31.12 auf sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Wurde bereits Kapitalertragsteuer abgezogen, ist dieser Nachweis gemäß § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen, solange die Anteile noch nicht zur Gänze veräußert worden sind (§ 186 Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz InvFG 2011 geht insoweit dem § 97 Abs. 2 EStG 1988 bzw. dem § 240 BAO vor). Erfolgt ein Selbstnachweis nach einer Teilrealisierung, kann eine Korrektur nur für sämtliche Anteilscheine zum 31.12. durchgeführt werden. Dies hat auch eine Berichtigung des KESt-Abzuges bei der Teilveräußerung zur Folge.Wurde bereits eine Verlustausgleichsbescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des EStG 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten allerdings nur dann erfolgen, wenn der Anteilinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln (§ 186 Abs. 2 Z 4 letzter Satz InvFG 2011).
3.1.1.2.2.2. Nichtmeldefonds auf einem inländischen Depot
Befinden sich Nichtmeldefonds auf einem Depot eines inländischen Kreditinstitutes, stellen sowohl Ausschüttungen als auch pauschal unter Anwendung des § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge inländische Kapitaleinkünfte iSd § 27 EStG 1988 dar, die gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Mit dem Abzug von Kapitalertragsteuer sind die Fondserträge gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 endbesteuert.Ist der inländischen depotführende Stelle nicht bekannt, ob ein der Fondsbesteuerung unterliegendes Gebilde vorliegt, ist im Zweifel von einem Nichtmeldefonds auszugehen und es hat ein Kapitalertragsteuerabzug zu erfolgen. Bei Anleihen und Zertifikaten ist für Zwecke des KESt-Abzuges im Zweifel davon auszugehen, dass kein der Fondsbesteuerung unterliegendes Gebilde vorliegt. Eine Korrektur der Besteuerung kann nur im Rahmen der Veranlagung erfolgen.