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3.1.1.3. Besteuerung von laufenden Erträgen (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) von Meldefonds

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.1.1.3.1. Allgemeines

Rz 167
Nach § 186 Abs. 1 InvFG 2011 sind die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften iSd § 27 EStG 1988 abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Investmentfonds beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge aus Einkünften iSd § 27 EStG 1988 ausgeschüttet, gelten gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 58 Abs. 2 erster Satz InvFG 2011) sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 sowie 60% der Substanzgewinne (Einkünfte nach § 27 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1988) abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Wird diese Auszahlung vor der Veröffentlichung der steuerliche Daten bei fristgerechter Meldung vorgenommen, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen (§ 186 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz InvFG 2011). Aufgrund dieser Ausschüttungsfiktion bilden die als ausgeschüttet geltenden Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) beim Anteilinhaber ebenfalls steuerpflichtige Einnahmen.

Rz 168
Nach § 186 Abs. 5 Z 2 InvFG 2011 gelten auch sämtliche Erträge aus anderen Einkünften iSd EStG 1988 (zB sonstige Einkünfte aus Leistungen bei einem AIF) mit Veröffentlichung der steuerlichen Daten bei fristgerechter Meldung als zugeflossen, soweit sie nicht ausgeschüttet wurden.

Da nach § 188 Abs. 1 InvFG 2011 die Bestimmungen des § 186 InvFG 2011 auch für ausländische Investmentfonds gelten, unterliegen ausländische Investmentfonds in gleicher Weise der Besteuerung wie inländische Investmentfonds.

3.1.1.3.2. Auszahlung von Kapitalertragsteuer bei inländischen Thesaurierungsfonds

Rz 169
Inländische Thesaurierungsfonds sind gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres jedenfalls einen Betrag in Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster Satz InvFG 2011 entfallenden Kapitalertragsteuer zzgl. des freiwillig geleisteten Betrages gemäß § 124b Z 186 EStG 1988 auszuzahlen. Die Verpflichtung, eine KESt-Auszahlung vorzunehmen, besteht nicht für ausländische Investmentfonds und AIF gemäß AIFMG, weil § 58 Abs. 2 InvFG 2011 nur auf inländische Investmentfonds (OGAW und AIF iSd § 3 InvFG 2011) anwendbar ist.

Rz 170
Die Basis für die Auszahlung der Kapitalertragsteuer setzt sich somit zusammen aus

Rz 171
Ausgenommen sind inländische Dividendenerträge, weil ein Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 bereits bei Ausschüttung an den Investmentfonds erfolgt ist. Bei Berechnung der Kapitalertragsteuer für die (fiktive) Ausschüttung von ausländischen Dividenden können gemäß § 2 iVm § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012) bis zu 15% an tatsächlich bezahlter ausländischer Quellensteuer unabhängig vom Bestehen eines DBA angerechnet werden. Dabei kann vom Betrag der Dividenden abzüglich anteiliger Aufwendungen ausgegangen werden.

Rz 172
Die inländische depotführende Stelle (Kreditinstitut) führt die vom inländischen Investmentfonds ausbezahlte Kapitalertragsteuer für den Anteilinhaber an ihr zuständiges Finanzamt ab. Soweit der Fondsanteilinhaber von der Kapitalertragsteuer befreit ist, wird die aus dem Investmentfonds ausbezahlte Kapitalertragsteuer von seiner depotführenden Stelle direkt an ihn weitergeleitet bzw. ihm gutgeschrieben. Befindet sich ein Fondsanteil eines inländischen Investmentfonds auf einem Depot eines (inländischen) Anlegers bei einem ausländischen Kreditinstitut, wird die aus dem Investmentfonds ausbezahlte Kapitalertragsteuer ebenfalls direkt auf das Bankkonto des Fondsanteilinhabers überwiesen. In diesem Fall hat der Fondsanteilinhaber die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Investmentfonds in seiner Einkommensteuererklärung zu erfassen und im Veranlagungsweg zu besteuern.

3.1.1.3.3. Umfang der Besteuerung von Ausschüttungen bei Meldefonds

3.1.1.3.3.1. Ordentliche Erträge (Zinsen und Dividenden)

Rz 173
Ordentliche Erträge unterliegen in voller Höhe der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Zu beachten ist, dass inländische Dividenden bereits bei Ausschüttung an den Investmentfonds der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Ausschüttung durch den Investmentfonds an den Anleger gemäß § 94 Z 11 EStG 1988 vom Kapitalertragsteuerabzug befreit ist (indirekte Endbesteuerung).

3.1.1.3.3.2. Ausgeschüttete außerordentliche Erträge

Rz 174
Ausgeschüttete Substanzgewinne sind zur Gänze steuerpflichtig.

Im Übergangszeitraum 2011 bis 2014 wurde die Besteuerungsgrundlage für ausgeschüttete realisierte Substanzgewinne stufenweise von 20% der realisierten Substanzgewinne auf Aktien und damit in Zusammenhang stehenden Derivaten auf 100% der Substanzgewinne wie folgt angehoben (§ 186 Abs. 1 iVm § 198 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011):

Beginn Fondsgeschäftsjahr

vor 1.7.2011

ab 1.7.2011

ab 1.1.2012

ab 1.1.2013

ab 1.1.2014

Realisierte Substanzgewinne aus Aktien und damit iZ stehenden Derivaten

20%

30%

40%

100%

100%

Realisierte Substanzgewinne aus FO-WP und damit iZ stehenden Derivaten

steuerfrei

steuerfrei

steuerfrei

100%

100%

Die Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei Substanzgewinnen gilt für sämtliche Investmentfonds, also unabhängig davon, wann der Investmentfonds selbst die veräußerten Wertpapiere angeschafft hat und unabhängig davon, wann der Anleger den Investmentfondsanteil angeschafft hat; insbesondere daher auch für Investmentfondsanteile, die von einem Anleger bereits vor dem 1.1.2011 angeschafft wurden (kein Bestandsschutz für Altvermögen auf Fondsebene).

3.1.1.3.3.3. AIF-Einkünfte

Rz 175
Bei AIF können auf Grund der Konstruktion alle Einkünfte des EStG 1988 vorliegen. Im Wege des Durchgriffs ("Transparenzprinzip") werden auch diese den Anteilinhabern zugerechnet. Bei der Ermittlung der Einkünfte können Aufwendungen abgezogen werden. In der Meldung der Ausschüttung sind diese Beträge aufzunehmen, ein KESt-Abzug unterbleibt allerdings. Dadurch sind die Einkünfte nicht endbesteuert und zu erklären.

Rz 176
Bei der Ermittlung der Einkünfte gibt es zwei Besonderheiten:

  • Übersteigen die positiven AIF-Einkünfte nicht 10% der Einkünfte iSd § 27 EStG 1988, werden die AIF-Einkünfte als Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 fingiert.
  • Bei Einkünften aus Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG 1988) wird die Bemessungsgrundlage unter zwei Voraussetzungen pauschal mit 30% der Erträge aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern ermittelt:
    • Die Anteilscheine werden nicht im Betriebsvermögen gehalten.
    • Die Anteilscheine werden von mehr als 50 Anteilinhabern gehalten.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, sind die Einkünfte für jeden einzelnen Anteilinhaber zu ermitteln.

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