3.1.1.3.5. Umfang der Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen bei Meldefonds
3.1.1.3.5.1. Ordentliche Erträge (Zinsen und Dividenden)
Ordentliche Erträge unterliegen in voller Höhe der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Zu beachten ist, dass inländische Dividenden bereits bei Ausschüttung an den Investmentfonds der Kapitalertragsteuer unterliegen und die (fiktive) Ausschüttung durch den Investmentfonds an den Anleger gemäß § 94 Z 11 EStG 1988 von der Kapitalertragsteuer befreit ist.3.1.1.3.5.2. Außerordentliche Erträge
Der Besteuerung unterliegen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 60% der realisierten thesaurierten Substanzgewinne aus Aktien und Forderungswertpapieren sowie damit zusammenhängenden Derivaten. Nach § 198 Abs. 2 Z 1 und 2 iVm § 200 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 erfolgte eine stufenweise Anhebung der Besteuerungsgrundlage von 20% der realisierten Substanzgewinne auf Aktien und damit in Zusammenhang stehenden Derivaten auf 60% der gesamten Substanzgewinne iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 wie folgt:Beginn Fondsgeschäftsjahr | vor 1.7.2011 | ab 1.7.2011 | ab 1.1.2012 | ab 1.1.2013 | ab 1.1.2014 |
Realisierte Substanzgewinne aus Aktien und damit iZ stehenden Derivaten | 20% | 30% | 40% | 50% | 60% |
Realisierte Substanzgewinne aus FO-WP und damit iZ stehenden Derivaten | steuerfrei | steuerfrei | steuerfrei | 50% | 60% |
Die Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei Substanzgewinnen gilt für sämtliche Investmentfonds, also unabhängig davon, wann der Investmentfonds selbst die veräußerten Wertpapiere angeschafft hat und unabhängig davon, wann der Anleger den Investmentfondsanteil angeschafft hat, insbesondere daher auch für Investmentfondsanteile, die von einem Anleger bereits vor dem 1.1.2011 angeschafft wurden (kein Bestandsschutz für Altvermögen auf Fondsebene).
3.1.1.3.5.3. AIF-Einkünfte
Zum Umfang und zur Ermittlung der Einkünfte siehe Rz 175 f.Nicht ausgeschüttete AIF-Einkünfte gelten in dem Zeitpunkt als ausgeschüttet, in dem auch die ausschüttungsgleichen Erträge aus Einkünften aus Kapitalvermögen als ausgeschüttet gelten. Die Einkünfte sind in die Jahresmeldung des Fonds aufzunehmen. Ein KESt-Abzug erfolgt nicht, die Einkünfte sind in die Steuererklärung aufzunehmen.
Die als ausgeschüttet geltenden AIF-Einkünfte führen auch bei einer inländischen depotführenden Stelle nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten auf Ebene des Anteilinhabers. Bei der Veräußerung des Fonds werden diese daher nicht automatisch berücksichtigt, sondern sind im Wege der Veranlagung geltend zu machen. Dabei ist die Versteuerung der als ausgeschüttet geltenden AIF-Einkünfte nachzuweisen.
3.1.1.3.6. Ausschüttungsmeldung, Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) durch den steuerlichen Vertreter des Investmentfonds
3.1.1.3.6.1. Art und Inhalt der Meldung
Für Zwecke der korrekten Erfassung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge beim Fondsanteilinhaber sieht § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 vor, dass der steuerliche Vertreter des Investmentfonds die für die Besteuerung relevanten Steuerdaten der Meldestelle gemäß § 12 KMG bekannt gibt, die sie dann veröffentlicht.Auf Basis dieser veröffentlichten Daten hat der Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 EStG 1988 zu erfolgen, wenn sich die auszahlende Stelle für den Fondsanteil im Inland befindet. Befindet sich die auszahlende Stelle im Ausland, sind die im Wege der Meldestelle gemäß § 12 KMG veröffentlichten Steuerdaten vom Fondsanteilinhaber als Basis für die Ermittlung der im Veranlagungsweg zu besteuernden Fondseinkünfte heranzuziehen.
Zum Inhalt und zur Struktur der Ausschüttungsmeldungen und Jahresmeldungen sowie zur dazu ergangenen Fonds-Melde-Verordnung 2015 siehe im Detail Abschnitt 5. Die steuerlichen Daten werden auf www.profitweb.at veröffentlicht.Für Meldungen vor dem Inkrafttreten der Fonds-Melde-Verordnung, BGBl. II Nr. 96/2012, erfolgte die Veröffentlichung der steuerlichen Behandlung für inländische Fonds unter www.voeig.at und für ausländische Fonds unter https://service.bmf.gv.at/Service/Allg/ivf/AusschErtr/ .