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3.1.1.3.7. Besteuerung der Erträge eines Meldefonds bei inländischem Depot

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.1.1.3.7.1. Allgemeines

Rz 183
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sind die vom steuerlichen Vertreter des Fonds in der Ausschüttungsmeldung bzw. der Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge der Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) übermittelten und dort veröffentlichten Steuerdaten heranzuziehen.

Die Besteuerung der laufenden Erträge eines Investmentfonds ist immer bei dem Anleger vorzunehmen, dem der Fondsanteil im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG 1988) einer Ausschüttung bzw. im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses von ausschüttungsgleichen Erträgen steuerlich zuzurechnen ist. Maßgeblich für die Zurechnung bzw. die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge bei einem Anleger ist, dass er im gesetzlich festgelegten Zuflusszeitpunkt den Investmentfondsanteil, der den ausschüttungsgleichen Ertrag vermittelt, auf seinem Depot gehalten hat. Bei inländischen thesaurierenden Investmentfonds ist das der Zeitpunkt, zu dem der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 erster Satz InvFG 2011 entfallende Kapitalertragsteuerbetrag zzgl. des gemäß § 124b Z 186 EStG 1988 freiwillig geleisteten Betrages ausgezahlt wird (§ 58 Abs. 2 InvFG 2011). In allen anderen Fällen gelten die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. bb InvFG 2011 mit Veröffentlichung der steuerlichen Daten bei fristgerechter Meldung als ausgeschüttet und damit als zugeflossen. Wird in der Jahresmeldung eine Ausschüttung gemeldet, fließt diese Ausschüttung am in der Jahresmeldung angegebenen Ausschüttungstag zu. Somit ist die Anzahl der in diesem Zeitpunkt auf dem Depot des Anlegers befindlichen Anteile für die Zurechnung des ausschüttungsgleichen Ertrages an den Anleger relevant.

Rz 184
Findet eine pauschale Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zum 31.12. statt, ist in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt auf dem Depot des Anlegers befindlichen Anteile zu berechnen.

Damit hat ein Anleger auch Fondserträge zu versteuern, die außerhalb seiner Behaltezeit des Fondsanteils entstanden, ihm jedoch während seiner Behaltezeit zugeflossen sind. Da die Anschaffungskosten des Fondsanteils um fiktiv zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge zu erhöhen sind, kommt es bei einer späteren Veräußerung des Fondsanteils zu einer entsprechenden Minderung des Veräußerungsgewinnes, wodurch eine nachträgliche Korrektur des (zu hoch) versteuerten ausschüttungsgleichen Ertrages bewirkt wird.

Rz 185
Nachdem Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2010 angeschafften Investmentfondsanteilen auch im außerbetrieblichen Vermögen von natürlichen Personen, unabhängig von der Behaltedauer, nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerpflichtig sind, bedarf es weder beim unterjährigen Kauf noch beim unterjährigen Verkauf eines Investmentfondsanteils einer Abgrenzung von laufenden Fondserträgen, da die bis zum Verkauf des Fondsanteils entstandenen laufenden Fondserträge den Veräußerungspreis erhöhen und damit im Veräußerungsgewinn enthalten sind.

Rz 186
Ist die Anschaffung eines Investmentfondsanteils allerdings bereits vor dem 1.1.2011 erfolgt und daher die Veräußerung des Fondsanteils im außerbetrieblichen Vermögen einer natürlichen Person steuerneutral, entfällt im Ergebnis die Besteuerung der vom letzten Geschäftsjahresende bis zum Verkauf aufgelaufenen Erträge.

3.1.1.3.7.2. Besteuerung der Ausschüttung

Rz 187
Bei der Ausschüttung ist von der die Ausschüttung auszahlenden Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 (inländisches Kreditinstitut) im Zeitpunkt ihres Zuflusses gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (das ist in der Regel bei Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Anlegers) auf Basis der vom steuerlichen Vertreter des Investmentfonds im Wege der Meldestelle gemäß § 12 KMG veröffentlichten Beträge Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (Kapitalertragsteuerbetrag lt. Daten der Meldestelle mal Anzahl der im Zeitpunkt der Ausschüttung auf dem Depot des Anlegers befindlichen Investmentfondsanteile).

Rz 188
Erfolgt vom steuerlichen Vertreter des Investmentfonds bis spätestens einen Handelstag vor dem Zufluss der Ausschüttung beim Anteilinhaber keine Ausschüttungsmeldung, hat die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer von der gesamten Ausschüttung abzuziehen. Ist zum Zeitpunkt der Zahlung eine Ausschüttungsmeldung vorhanden, darf der Abzugsverpflichtete von einer rechtzeitigen Meldung ausgehen und eine solche berücksichtigen. Stimmen die Daten der Ausschüttungsmeldung nicht mit der Höhe der tatsächlichen Ausschüttung überein, hat die auszahlende Stelle ebenfalls Kapitalertragsteuer von der gesamten Ausschüttung abzuziehen.

3.1.1.3.7.3. Endbesteuerung

Rz 189
Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die inländische auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 (inländisches Kreditinstitut) sind die Erträge aus der Ausschüttung bei einer natürlichen Person, die den Fondsanteil in ihrem Privatvermögen hält, gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.

Für AIF-Einkünfte ist kein KESt-Abzug vorgesehen. Wird dennoch ein KESt-Abzug für diese Einkünfte vorgenommen, entfaltet er keine Abgeltungswirkung.

3.1.1.3.7.4. Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge

Rz 190
Bei inländischen thesaurierenden Investmentfonds besteht die Besonderheit, dass die Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds jährlich gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 die Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge innerhalb von vier Monaten nach Fondsgeschäftsjahresende aus dem Fondsvermögen auszahlen muss (näheres dazu siehe Rz 169). Die Fondserträge werden daher nicht vollständig thesauriert, sondern es kommt in Höhe der Kapitalertragsteuer zu einer Ausschüttung. Die inländische auszahlende Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 führt die aus dem Fonds ausgezahlte Kapitalertragsteuer für den Fondsanteilinhaber an das zuständige Finanzamt ab.

Rz 191
Ausländische Investmentfonds können nicht zur Auszahlung der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer verpflichtet werden. In diesen Fällen muss die depotführende Bank die im Wege der Meldestelle gemäß § 12 KMG veröffentlichten Beträge an Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge auf dem Bankkonto (Verrechnungskonto zum Wertpapierdepot) des Fondsanteilinhabers belasten und an das zuständige Finanzamt abführen.

3.1.1.3.7.5. Endbesteuerung

Rz 192
Mit der Abfuhr der aus einem inländischen Investmentfonds ausbezahlten Kapitalertragsteuer bzw. mit der Abfuhr des dem Verrechnungskonto des Anlegers angelasteten Betrages an Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Investmentfonds sind diese Erträge bei einer natürlichen Person, die den Fondsanteil in ihrem Privatvermögen hält, gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.

Für AIF-Einkünfte ist kein KESt-Abzug vorgesehen. Wird dennoch ein KESt-Abzug für diese Einkünfte vorgenommen, entfaltet er keine Abgeltungswirkung.

3.1.1.3.8. Zeitpunkt des Abzuges der Kapitalertragsteuer bei ausschüttungsgleichen Erträgen von Meldefonds

Rz 193
Nach § 186 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 Z 2 lit. a InvFG 2011 gelten sämtliche Erträge mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 58 Abs. 2 InvFG 2011), jedoch spätestens mit Veröffentlichung der steuerlichen Daten bei fristgerechter Meldung als ausgeschüttet und damit als zugeflossen. Die für den Kapitalertragsteuerabzug auf die ausschüttungsgleichen Erträge maßgeblichen Jahresmeldungen haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FMV 2015 spätestens sieben Monate nach dem jeweiligen Fondsgeschäftsjahresende zu erfolgen.

Der Kapitalertragsteuerabzug auf die laufenden Erträge eines Investmentfonds ist daher immer bei dem Anleger vorzunehmen, dem der Investmentfondsanteil im Zeitpunkt des Zuflusses einer Ausschüttung bzw. im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses von ausschüttungsgleichen Erträgen steuerlich zuzurechnen ist. Somit ist die Anzahl der in diesem Zeitpunkt auf dem Depot des Anlegers befindlichen Anteile für die Zurechnung des ausschüttungsgleichen Ertrages an den Anleger relevant. Das führt dazu, dass ein Anleger auch Fondserträge zu versteuern hat, die außerhalb seiner Behaltezeit entstanden, ihm jedoch während der Zeit, in der er den Investmentfondsanteil auf seinem Depot gehalten hat, zugeflossen sind. Da die Anschaffungskosten des Fondsanteils um zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge zu erhöhen sind, kommt es bei einer späteren Veräußerung des Fondsanteils zu einer entsprechenden Minderung des Veräußerungsgewinnes und damit zu einer nachträglichen Korrektur dieser Erträge.

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