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2.2. Ausländische Fonds

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

2.2.1. Allgemeines

2.2.1.1. Ausländische Investmentfonds

Rz 91
Die Bestimmung des § 186 InvFG 2011 über die steuerliche Behandlung von Investmentfonds ist auch auf ausländische Investmentfonds anzuwenden. § 188 InvFG 2011 definiert ausländische Investmentfonds zum Teil formalrechtlich und zum Teil wirtschaftlich (im Gesetz werden diese als "ausländische Kapitalanlagefonds" bezeichnet). Zudem enthält die Bestimmung auch eine negative Abgrenzung zu AIF in Immobilien sowie zu Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien (siehe dazu auch oben, Rz 87 ff).

Rz 92
Als ausländische Investmentfonds gelten:

  • OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, einschließlich Gebilde, die eine Bewilligung gemäß Art. 5 OGAW-RL benötigen (siehe Rz 97);
  • AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG (siehe Rz 99);
  • jeder andere einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und im Ausland nicht oder niedrig besteuert wird (siehe Rz 103).

Rz 93
Ausländische Investmentfonds sind in Österreich keine Steuerrechtssubjekte. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung und somit auch, wenn eine Vergleichbarkeit mit inländischen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 vorhanden ist; es erfolgt kein Typenvergleich.

2.2.1.2. Ausländische Immobilienfonds

Rz 94
Eine dem § 188 InvFG 2011 vergleichbare Bestimmung für ausländische Immobilienfonds enthält § 42 ImmoInvFG, wonach die steuerlichen Regelungen aus § 40 ImmoInvFG auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden sind. Als ausländische Immobilienfonds gelten:

  • AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft vergleichbar sind;
  • jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und im Ausland nicht oder niedrig besteuert wird.

Rz 95
Der in § 188 Abs. 2 InvFG 2011 iVm § 42 Z 2 ImmoInvFG verwendete Begriff "Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien" entspricht inhaltlich dem Begriff "Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien" gemäß § 14 KMG (siehe Rz 8).

Rz 96
Ob die Vergleichbarkeit mit inländischen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 von Bedeutung ist, hängt vom Tatbestand ab, nach dem ein Gebilde als ausländischer Immobilienfonds einzustufen ist.

Ausländische AIF in Immobilien, die einer Körperschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 vergleichbar sind, sind grundsätzlich keine ausländischen Immobilienfonds. Aufgrund der Ausnahme in § 188 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011 liegt auch kein der Investmentfondsbesteuerung unterliegender ausländischer AIF vor. Nur wenn ein solcher ausländischer AIF in Immobilien auch die Voraussetzungen des § 42 Z 2 ImmoInvFG erfüllt, liegt ebenfalls ein der Investmentfondsbesteuerung unterliegender ausländischer Immobilienfonds vor. Dies ist dann der Fall, wenn die ausländische Körperschaft, die mit einer inländischen Körperschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 vergleichbar ist, eine nicht oder niedrig besteuerte Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien darstellt (siehe unten Rz 103 ff).

2.2.2. Ausländische OGAW

Rz 97
Nach § 188 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 gelten OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, als ausländische Investmentfonds. Maßgebend für die Frage, ob ein inländischer oder ausländischer OGAW vorliegt, ist dessen Herkunftsstaat. Der Herkunftsstaat hängt davon ab, von welcher Behörde die Bewilligung erfolgte und die primäre Aufsicht wahrgenommen wird. Ein ausländischer OGAW liegt daher nur dann vor, wenn dieser nicht von der FMA bewilligt wurde. Davon sind, unabhängig von der Rechtsform, alle OGAW erfasst, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 5 der RL 2009/65/EG bewilligt sind oder eine solche benötigen. Investmentstrukturen in Drittstaaten gelten nicht als OGAW im Sinne des § 188 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011.

Zum Begriff OGAW siehe Rz 27.

Rz 98
Unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer OGAW im Inland vertrieben werden darf, richtet sich nach §§ 139 f InvFG 2011. Dazu sind die vollständigen Unterlagen an die FMA zu übermitteln. Jedoch ist es für die steuerliche Behandlung unbeachtlich, ob der Vertrieb rechtmäßig erfolgt, solange eine Bewilligung gemäß Art. 5 der RL 2009/65/EG erteilt worden ist.

2.2.3. Ausländische AIF iSd AIFMG

Rz 99
Ein AIF iSd AIFMG ist dann ein ausländischer AIF, wenn sein Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist. Der Herkunftsmitgliedstaat eines AIF ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AIFMG dann nicht Österreich, wenn

Zum Begriff des AIF iSd AIFMG siehe Rz 74.

Rz 100
Für die Beurteilung, ob ein ausländischer AIF iSd AIFMG vorliegt, ist grundsätzlich die tatsächliche Qualifikation durch die ausländische Aufsichtsbehörde ausschlaggebend. Bei Bewilligung oder Registrierung als AIF im Ausland liegt somit jedenfalls auch für steuerliche Zwecke ein AIF vor, solange nicht durch die ausländische Aufsichtsbehörde festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen AIF nicht mehr vorliegen (Negativbescheinigung). Gibt eine ausländische Aufsichtsbehörde keine Einstufung ab, ist eine allfällige Einschätzung der inländischen Aufsichtsbehörde (FMA) maßgeblich.

Unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Einstufung als AIF kann zudem ein ausländischer Investmentfonds iSd § 188 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 vorliegen (siehe Rz 103 ff).

Rz 101
Wurde noch keine Beurteilung durch die ausländische Aufsichtsbehörde vorgenommen, hat die Abgabenbehörde die Erfüllung der Voraussetzungen eigenständig zu beurteilen. Sofern die ausländische Aufsichtsbehörde später Gegenteiliges feststellt, liegt gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO ein Wiederaufnahmegrund vor.

Rz 102
Liegt eine Negativbescheinigung durch die FMA vor, ist diese für steuerliche Zwecke ebenso beachtlich. Sofern seit der letzten negativen Einstufung wesentliche Änderungen eingetreten sind, ist eine eigenständige Qualifikation für österreichische steuerliche Zwecke vorzunehmen.

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